Auflage im Testament: Mehr als nur ein frommer Wunsch?

Auflage im Testament: Mehr als nur ein frommer Wunsch?

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

1. Die Auflage – einfach erklärt

Im Erbrecht kann der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) einem anderen (in der Regel dem Erben) eine Handlung (Tun oder Unterlassen) auferlegen. Als Beispiele kommen in Betracht: Pflege des Grabes, Versorgung des Haustiers des Verstorbenen, Veranstaltungen zur Erinnerung an den Verstorbenen, insbesondere aber Verfügungsverbote über bestimmte Gegenstände des Nachlasses

Der wesentliche Unterschied zum Vermächtnis besteht darin, dass durch die Auflage zwar der Beschwerte belastet wird, ohne aber einer anderen Person ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB). Beim Vermächtnis gibt es einen Berechtigten, bei der Auflage grundsätzlich nicht. Die Vollziehung einer Auflage können aber der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde (im Jargon „Neiderbe“ genannt). Beachtet also z. B. der mit der Auflage der Grabpflege beschwerte Erbe die Auflage nicht, so kann die Erfüllung von demjenigen gerichtlich durchgesetzt werden, der Erbe wäre, wenn nicht der Beschwerte geerbt hätte. Dieser kann im Falle der Weigerung unter Umständen auch Herausgabe der Zuwendung verlangen, mit der die Auflage verbunden war.

NACHFOLGEND EINE AUSFÜHRLICHE ERKLÄRUNG:

2. Der mit der Auflage Belastete

2.1 Ähnlichkeit zum Vermächtnis

Durch die Auflage wird der Beschwerte zu einer Leistung verpflichtet, ohne dass ein anderer ein Recht auf diese Leistung hat.

§ 1940 BGB Auflage
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage). 

Die Auflage ist also im Gegensatz zum Vermächtnis keine Zuwendung. Sie hat aber mit ihm soweit es sich um die Belastung handelt, große Ähnlichkeit. Daher kann sich das Gesetz weitgehend damit begnügen, auf die Regelung des Vermächtnisses zu verweisen.

§ 2192 BGB Anzuwendende Vorschriften
Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung. 

2.2 Verfügung von Todes wegen
Die Auflage beruht immer auf einer Verfügung von Todes wegen, also auf Testament oder Erbvertrag.

§ 1941 BGB Erbvertrag
  (1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag).
  (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden. 

§ 2278 BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
  (1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
  (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden. 

2.3 Der  Auflagenbeschwerte

Mit der Auflage kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert sein, auch ein Untervermächtnisnehmer, aber nicht jemand, der nur durch die Leistung einer Auflage begünstigt ist. Im Zweifel ist der Erbe beschwert (wie sich auf § 2147 BGB ergibt, auf den § 2192 BGB verweist).

§ 2147 BGB Beschwerter
Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. 

Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach Erbteilen (§ 2192 BGB verweist für die Auflage auf § 2148 BGB). Mehrere Vermächtnisnehmer haften hingegen auch im Außenverhältnis im Verhältnis des ihnen Zugewendeten.

§ 2148 BGB Mehrere Beschwerte
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert. 
§ 2058 BGB Gesamtschuldnerische Haftung
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. 

Bei Wegfall des Beschwerten trifft die Auflagenverpflichtung den, dem der Wegfall unmittelbar zugute kommt (§§ 2192, 2161 BGB):

§ 2161 BGB Wegfall des Beschwerten
Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt. 

2.4 Vollziehung und Vollstreckung

Auch wenn durch die Auflagenanordnung ein Dritter begünstigt wird (z.B. Stipendium zugunsten notleidender Studenten), so entsteht für diesen kein kein Anspruch auf die Leistung. Andererseits ist aber die Erfüllung, die eine wirkliche Verpflichtung des Beschwerten bedeutet, nicht seinem Pflichtgefühl überlassen. Bestimmte Personen, die nicht die Begünstigten sein dürfen (denn sonst würde es sich ja um ein Vermächtnis handeln), können von dem Beschwerten die Erfüllung der Auflage verlangen und ihn darauf verklagen. Vollziehungsberechtigte in diesem Sinne sind also immer der Erbe und jeder Miterbe, außerdem derjenige, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten käme, d.h. also der, dem bei Wegfall des Beschwerten die Vollziehung der Auflage selbst obliegen würde. Das ist vor allem der Ersatzerbe oder der Ersatzvermächtnisnehmer, aber auch der gesetzliche Erbe gegenüber dem Testamentserben. Liegt die Erfüllung der Auflage im öffentlichen Interesse, Unterstützung der Armen, so kann auch die nach Landesrecht zuständige öffentliche Behördedie Erfüllung der Auflage verlangen.

§ 2194 BGB Anspruch auf Vollziehung
Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. 

Auch ein Testamentsvollstrecker kann die Erfüllung der Auflage verlangen, soweit er sie nicht selbst auszuführen hat:

§ 2208 BGB Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
...
  (2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. 

Ist der Beschwerte zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt und ist die die Erfüllung durch einen Dritten möglich, kann sich der Kläger für die Vollstreckung ermächtigen lassen, die Auflage auf Kosten des Beschwerten vorzunehmen.

§ 887 ZPO Vertretbare Handlungen
  (1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
   (2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
   (3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden. 

Kann die Leistung nur durch den Beschwerten erbracht werden und ist sie ausschließlich von seinem Willen abhängig, so erfolgt die Vollstreckung durch  Festsetzunt eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft.

§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen
  (1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.
   (2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
   (3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
§ 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
 (1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
   (2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
   (3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

3. Der Auflagenbegünstigte

3.1 Leistungsgegenstand

Die Auflagenverpflichtung kann in jeder möglichen Leistung bestehen, die schuldrechtlich übernommen werdenkann, mag sie auf ein Tun oder Unterlassen gehen. Es ist nicht erforderlich, dass durch die Auflage ein Dritter begünstigt wird. Sie kann dem Beschwerten ausschließlich in seinem eigenen Interesse auferlegt sein. Ihre Erfüllung braucht aber überhaupt nicht in jemandes Interesse zu leigen. So handelt es sich um eine Auflage bei der Anordnung

  • der Feuerbestattung,
  • einer bestimmten Pflege des Grabes
  • dass das Reitpferd des Erblassers gepflegt und erhalten werden soll,
  • dass die Haushaltsgegenstände nicht verkauft werden dürfen, sondern nur, falls die Erben dafür keine Verwendung haben, verschenkt werden sollen
  • dass bestimmte Beträge jedes Jahr zur Unterstützung der Armen oder an Wohltätigkeitsvereine gegeben werden sollen
  • dass eine Stiftung errichtet werden soll.

Immer muss es sich bei einer Auflage um die Auferlegung einer Verpflichtung handeln. Die Äußerung eines Wunsches ist keine Auflage und begründet höchstens eine moralische Verpflichtung des Erben.

3.2 Freiheit von der Selbstbestimmungspflicht

Der Erblasser hat grundsätzlich die Leistung, die erbracht werden soll, selbst zu bestimmen. Aber wie beim Vermächtnis, wird dieses Prinzip auch bei der Auflage weitgehend durchbrochen.

Der Erblasser kann sich darauf beschränken, zu bestimmen, dass die eine oder die andere Leistung erbracht werden müsse (Alternativ-Auflage). Für die Bestimmung der Leistung gilt dann das Gleiche wie für das Wahlvermächtnis (§§ 2192, 2154 BGB):

§ 2154 BGB Wahlvermächtnis
  (1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
   (2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Der Erblasser kann den Leistungsgegenstand auch gattungsmäßig bestimmen. Dann kommen die Vorschriften über das Gattungsvermächtnis entsprechend zur Anwendung. Bei solchen Gattungsauflagen ist ein den Zwecken der Auflage entsprechender Gegenstand zu leisten, so z.B. wenn jedes Jahr am Sterbetag des Erblassers eine vollständige Winterbekleidung für einen armen Schüler gegeben werden soll (§§ 2192, 2155 BGB):

§ 2155 BGB Gattungsvermächtnis
  (1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
   (2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
   (3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte. 

Der Erblasser kann sich damit begnügen den Zweck der Auflage festzulegen und die Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten zu überlassen, z.b. Förderung bestimmter wissenschaftlicher Untersuchungen; dann gilt § 2156 BGB entsprechend.

§ 2156 BGB Zweckvermächtnis
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung. 

3.3 Bestimmung des Begünstigen

Da es bei der Auflage keinen Bedachten gibt, kann es der Erblasser über den beim Vermächtnis zulässigen Rahmen hinaus, wo zum mindesten der Kreis der in Betracht kommenden Pesonen vom Erblasser abgesteckt sein muss, dem Belasteten oder einem Dritten, insbesondere auch dem Testamentsvollstrecker überlassen, die Person oder die Personen zu bestimmen, an die die Leistung erbracht werden soll, z.B. wenn 5000 Euro für „die Waisenkinder“ ausgesetzt sind.

Nicht selten wird sich gerade in solchen Fällen danach, ob die in Betracht kommenden Personen individuell abgegrenzt sind oder nicht, entscheiden, ob ein Vermächtnis oder eine Auflage vorliegt. Denn nur bei individuell abgegrenztem Kreis kann eine Recht einer der in Betracht kommenden Personen angenommen werden, das durch Klage verfolgbar ist.

Ist nicht feststellbar, wer die Bestimmung des Begünstigten zu treffen hat, so obliegt sie dem Belasteten. Sie geht auf ihn über, wenn der Dritte die ihm zustehende Bestimmung nicht treffen kann oder eine Frist ungenutzt verstreichen lässt, die ihm vom Nachlassgericht auf Antrag des Belasteten oder jemandes gesetzt worden ist, der die Vollziehung der Auflage verlangen kann.

§ 2193 BGB Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
 ...
  (3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.

Steht das Bestimmungsrecht dem Belasteten zu oder ist es auf ihn übergegangen, so kann jeder, der eine rechtskräftige Verurteilung zu Vollziehung der Auflage erreicht hat, ihm eine angemessene Frist zur Leistung oder Bestimmung des Leistungsempfängers setzen und nach deren ungenütztem Ablauf selbst die Bestimmung treffen.

§ 2193 BGB Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
...
   (2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
 ... 

Die Bestimmung durch den Dritten oder den Vollziehungskläger erfolgt druch Erklärung gegenüber dem Beschwerten, die durch den Beschwerten gegenüber dem Leistungsempfänger. Dieser erlangt aber weder druch die Bestimmung seitens des Beschwerten noch die eiens Dritten einen Leistungsanspruch.

4. Unwirksamkeit der Auflage

4.1 Unwirksamkeit

Ist die Leistung der Auflage unmöglich oder verboten, so ist die Auflage unwirksam (§§ 2192, 2171 BGB):

§ 2171 BGB Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
  (1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam. 
  (2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird. 
  (3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird. 

4.2 Keine Zeitbegrenzung

Im Gegensatz zu Zuwendungen ist für die Anordnung einer Auflage keine Zeitbegrenzung gesetzt. Die Anordnung einer Auflage, z.b. dass aus den Zinsen eines Vermögens jährlich Stipendien zu leisten sind, kann stiftungsähnlichen Charakter haben.

Ebenso liegt grundsätzlich Unwirksamkeit der Auflage vor, wenn zur Vollziehung der Auflage ein Gegenstand bestimmt ist, der zur Zeit des Erbfalls nicht zum Nachlass gehört. Allerdings kann der Wille des Erblassers auch hier dahin gehen, dass der Beschwerte sich den Gegenstand verschaffen muss. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt ist. Die für das Vermächtnis in dieser Hinsicht aufgestellten Regeln  der §§ 2169, 2170 BGB gelten auch hier, auch wenn diese Regeln in §2192 BGB nicht aufgeführt sind. Im Zweifel wird dadurch, dass die Auflage nichtig bzw. unwirksam ist oder unwirksam wird, nicht auch die Zuwendung an den Belasteten unwirksam.

§ 2195 BGB Verhältnis von Auflage und Zuwendung
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.

5. Haftung

5.1 Beschwerter

Die Haftung des Beschwerten für eine Auflagenverbindlichkeit ist diegleiche wie für ein Vermächtnis, insbesondere gelten auch die Haftungsbeschränkungen der §§ 2186 bis 2189. BGB, wenn ein Vermächtnisnehmer mit einer Auflage belastet ist.

§ 2186 BGB Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist. 

§ 2187 BGB Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
  (1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.
   (2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde. 
   (3) Die für die Haftung des Erben geltende Vorschrift des § 1992 findet entsprechende Anwendung. 

Vor allem rangieren die Verpflichtungen aus Auflagen wie die aus Vermächtnissen in der Rangfolge (z.B. bei der Nachlassinsolvenz) an letzter Stelle.

5.2 § 2195 BGB (s.o)

5.3 Unmöglichkeit

Wird die Auflagenleistung infolge eines vom Belasteten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann der, dem der Wegfall des Belasteten unmittelbar zugute kommen würde, vom Belasteten die Herausgabe der Zuwendung insoweit verlangen, als er sie zur Erfüllung der Auflage hätte verwenden müssen, und zwar nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Kann dieser die Auflage erfüllen, dann ist er dazu verpflichtet.

§ 2196 BGB Unmöglichkeit der Vollziehung
  (1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. 
  (2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind. 

Einen gleichen Anspruch hat derselbe, wenn der Beschwerte zur Erfüllung der Auflage rechtskräftig verurteilt worden ist, die Vollstreckung aber entweder nicht möglich ist, z.B. weil die Erfüllung nicht ausschließlich vom Willen des / der Belasteten abhängig ist, oder wenn sie erfolglos gewesen ist.

6. Was ist der Unterschied zwischen einer Bedingung und einer Auflage?

Die Bedingung ist ein zukünftiges, ungewisses Ereignis. Ein Vermächtnis, das  der Bedachte nur unter einer Bedingung erhält, entsteht erst („fällt erst an“, wie der Jurist sagt), wenn die Bedingung eintritt. Das Vermächtnis ist in seiner Wirksamkeit durch den Eintritt der Bedingung aufgeschoben.

Bei einer Auflage ist das anders. Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung, die einer Schenkung, einer Erbeinsetzung oder einem Vermächtnis beigefügt wird. Die Auflage bestimmt, dass der Erwerber das Empfangene in einer bestimmten Weise verwenden soll.

Beispiel: „Mein Erbe soll die nächsten zehn Jahre jährlich zehn Prozent der Einnahmen aus dem vererbten Mietshaus in der Weiherstraße der katholischen Kirchengemeinde St. Fidelis zukommen lassen.“

Bei der Auflage ist die Rechtswirkung der Erbeinsetzung oder des Vermächtnisses nicht von der Erfüllung der Auflage abhängig. Der Empfänger erwirbt die Erbschaft oder das Vermächtnis sofort mit dem Erbfall. Bei der Bedingung ist das anders. Hier muss erst die Bedingung eintreten, damit der Empfänger überhaupt erst Erbe oder Vermächtnisnehmer werden kann. Die Vollziehung der Auflage kann im übrigen von bestimmten Personen, den sog. Vollziehungsberechtigten, durch Klage erzwungen werden.

Ein berühmter Rechtsgelehrter (Savigny) hat den Unterschied zwischen Bedingung und Auflage so ausgedrückt:

„Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht; die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht.“

„Suspendieren“ meint dabei „die Rechtswirkung aufschieben“.

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