Wertermittlungsanspruch bei böslicher Schenkung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wertermittlungsanspruch bei böslicher Schenkung
Frage:
Mein Halbbruder verlangt von mir die Ermittlung des Wertes einer mir vom Vater übertragenen Wohnung. Wir haben eine gemeinsame Mutter. Sie war bis zum Tode in zweiter Ehe mit meinem Vater verheiratet. Die beiden hatten sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und meine Halbbruder und mich je zur Hälfte als Schlusserben nach dem längerlebenden der beiden. Zuerst starb unsere Mutter. Mein Vater übertrug mir dann die Wohnung. Jetzt ist mein Vater verstorben und mein Bruder verlangt von mir Geld wegen der Wohnungsübertragung, weil die Schenkung meines Vaters böswillig gewesen sei. In diesem Zusammenhang verlangt er auch, dass ich den Wert der Wohnung ermitteln soll. Kann er das?
Antwort:
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kann ihr Halbbruder das nicht. Ihr Halbbruder hätte nur Anspruch auf die von ihm verlangte Wertermittlung, wenn er pflichtteilsberechtigt wäre. Ein Pflichtteilsberechtigter, der den vom Erblasser Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch nimmt, hat nämlich gegen den Beschenkten nach Trau und Glauben einen Anspruch auf Wertermittlung. Ein solcher Fall lag bei Ihnen jedoch gerade nicht vor, weil ihr Halbbruder nicht Sohn Ihres Vaters ist, so dass ihm kein Pflichtteilsanspruch am Nachlass Ihres Vaters zusteht.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat verneint, dass darüber hinaus auch dem Vertragserben, der einen Anspruch aus § 2287 BGB gegen den vom Erblasser Beschenkten geltend machen will, ein derartiger Wertermittlungsanspruch zusteht. Die in § 2314 BGB geregelte Wertermittlung sei eine eng auszulegende Sonderregelung. Andere Stimmen halten einen Wertermittlungsanspruch für möglich, wobei dann aber die Kosten der Wertermittlung vom Vertragserben zu tragen seien.
Tipp:
Lesen Sie die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 4. 11. 2011, 7 U 144/10