Wie erfährt die Bank vom Tod ihres Bankkunden? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wie erfährt die Bank vom Tod eines Bankkunden?
Letztlich nur durch „Zufall“. Es gibt keine Stelle, die eine Bank vom Tod ihres Kunden automatisch informiert. Weder Nachlassgericht, noch Finanzamt, Standesamt, Einwohnermeldeamt oder Bestattungsinstitut sind verpflichtet, der Bank den Tod eines ihrer Kundenmitzuteilen. Es sind andere Umstände, aus denen die Bank vom Tod des Kunden erfährt. So über den Ehegatten des Verstorbenen, seine Kinder, die Erben, sonstige Angehörige, den Betreuern oder Bevollmächtigten. Deswegen ist es wichtig, dass Sie als Angehöriger, Erbe oder Bevollmächtigter der Bank den Todesfall mitteilen.
Wissen die Erben nichts von den Bankverbindungen des Verstorbenen, so kann es lange dauern, bis die Bank vom Tod des Konteninhabers erfährt. Da hilft dann oft Kommissar Zufall, z.B. wenn Kontoauszüge nicht mehr zugestellt werden können, Schriftverkehr nicht beantwortet wird oder Darlehen nicht zurückgezahlt werden. Dann beginnen die Banken mit eigenen Nachforschungen.
Weiß die Bank vom Tod ihres Kunden, hängt es vom Kontomodell oder vom Vorliegen einer Bankvollmacht ab, wie es weiter geht. Grundsätzlich bestehen alle Konto zunächst einmal unverändert fort. Die Erben treten in die Fußstapfen des Verstorbenen Auf sie gehen alle Rechte und Pflichten aus den Konto- oder Depotverträgen über. Will jemand über die Konten verfügen oder Auskünfte über die Guthaben, muss er nachweisen, dass er erbrechtlich dazu berechtigt ist. Dies geschieht am Besten durch einen Erbschein, oder ein vom Nachlassgericht eröffnetes Testament mit Eröffnungsniederschrift.
Bis dahin kann man als Angehöriger oder Erbe nicht ohne weiteres von diesem Konto Rechnungen begleichen, auch wenn sie durch den Verstorbenen entstanden sind