Wohngeld und Erbe – Sozialleistungsbetrug?
Eine Wohngeldbezieherin möchte Ihr Erbe bzw. Vermächtnis nicht auf ihr Konto, sondern auf das Konto einer Bekannten eingezahlt haben. Sie tritt mit dieser Bitte an den Anwalt oder Testamentsvollstrecker heran. Sollte der Rechtsanwalt oder Testamentsvollstrecker ihrer Aufforderung nachkommen?
Rat
Wir raten dingend davon, ab der Bitte der Erbin bzw. Vermächtnisnehmerin zu entsprechen:
- Die Bedachte hat selbst mitgeteilt, dass sie Wohngeld bezieht.
- Nach § 21 Nr. 3 Wohngeldgesetz ist ein Wohngeldanspruch ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Allerdings regelt § 21 Nr. 3 Wohngeldgesetz nicht, wann ein erhebliches Vermögen vorliegt.
- Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes definiert in Ziffer 21.37 Abs. 1, dass erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 Wohngeldgesetz in der Regel vorhanden ist, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder folgende Beträge übersteigt:
- 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
- 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
- Ein Vermächtnis bzw. der Wert der Erfüllung des Vermächtnisses ist nach Ziffer 21.37 Abs. 5 nicht von der Berücksichtigung ausgeschlossen.
- Die Vermögensverhältnisse sind beim Antrag auf Gewährung bzw. Verlängerung von Wohngeld offenzulegen, ebenfalls deren Veränderung.
- Die Bitte der in dem Vermächtnis Bedachten legt daher den Schluss nahe, dass die Auszahlung des Vermächtnisses zu einem Verlust des Wohngeldanspruchs führt.
Dies unterstellt würde die Bedachte zumindest gegen ihre Obliegenheit, über eine Veränderung der Vermögensverhältnisse aufzuklären (§§27,28 Wohngeldgesetz), im Sinne des § 263 StGB durch Unterlassen täuschen. Im Zusammenhang mit einem auf Wohngeld bezogenen Antrag würde sie durch aktives Tun täuschen.
- An dieser Tat würde sich der Rechtsanwalt bzw. Testamentsvollstrecker als Gehilfe beteiligen (§§ 263 Abs. 1, 27 StGB), wenn die Bedachte tatsächlich betrügt und der Anwalt / Testamentsvollstrecker dies zumindest in Kauf nimmt. Ich bin mir sicher, dass in der beschriebenen Situation dem Anwalt / Testamentsvollstrecker bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Verwirklichung des Betrugstatbestandes durch die Bedachte und eine bewusste Förderung der Tat zugeschrieben werden würde.
Kurzum:
Der Anwalt / TV sollte ausschließlich auf ein Konto der Bedachten zahlen.