🏠 Wohnungsaufteilung im Berliner Testament

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby


❓ Die Frage:

„Meine Frau und ich haben zwei Töchter.
In einem Berliner Testament haben wir uns gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.
Wenn der Letztversterbende stirbt, soll eine Tochter das Reiheneckhaus bekommen,
die andere Tochter die Wohnung im Obergeschoss desselben Hauses.
Geht das?“


✅ Die Antwort:

Ja, das geht grundsätzlich – aber nur mit klarer rechtlicher Gestaltung!

Wer im Berliner Testament einzelne Gebäudeteile (z. B. Wohnung im OG) verschiedenen Personen zuweist, muss sehr sorgfältig formulieren. Sonst drohen Missverständnisse, Erbstreitigkeiten und langwierige Auseinandersetzungen.


⚠️ Warum Sie aufpassen müssen:

🧱 1. Wurde Wohnungseigentum gebildet?

Wenn die „Wohnung im Obergeschoss“ separat vererbt werden soll, muss oft Wohnungseigentum nach WEG im Grundbuch gebildet werden.
→ Ohne Teilungserklärung bleibt das ganze Haus rechtlich eine Einheit!

🛋️ 2. Oder soll nur ein Wohnrecht gemeint sein?

Häufig meinen Erblasser „Wohnung“ – sagen aber nicht, ob sie wirklich Eigentum oder nur ein Wohn-/Nutzungsrecht meinen.
→ Das führt zu Streit unter den Erben und Erbinnen.

✍️ 3. Typischer Fehler bei laienhaften Testamenten:

Unklare Formulierungen wie
„Tochter A soll die Wohnung oben bekommen, Tochter B das Haus“
→ Das klingt eindeutig, ist aber juristisch völlig offen.


👨‍⚖️ Mein Rat als Fachanwalt für Erbrecht:

Formulierungen wie diese gehören nicht in Laienhand.
Wer gezielt Immobilien oder Gebäudeteile zuweist, sollte:

✅ sich fachanwaltlich beraten lassen
✅ prüfen, ob eine Teilung nach WEG nötig ist
klar regeln, ob ein Wohnrecht, Nießbrauch oder echtes Eigentum gewollt ist
✅ das Testament ggf. notariell beurkunden lassen


⚖️ Gerhard Ruby
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Erbrecht
Spezialisiert auf Testamente, Immobilienübertragungen und familiengerechte Lösungen

📍 Standorte: Radolfzell & Villingen
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Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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