🏠 Wohnungsaufteilung im Berliner Testament
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
❓ Die Frage:
„Meine Frau und ich haben zwei Töchter.
In einem Berliner Testament haben wir uns gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.
Wenn der Letztversterbende stirbt, soll eine Tochter das Reiheneckhaus bekommen,
die andere Tochter die Wohnung im Obergeschoss desselben Hauses.
Geht das?“
✅ Die Antwort:
Ja, das geht grundsätzlich – aber nur mit klarer rechtlicher Gestaltung!
Wer im Berliner Testament einzelne Gebäudeteile (z. B. Wohnung im OG) verschiedenen Personen zuweist, muss sehr sorgfältig formulieren. Sonst drohen Missverständnisse, Erbstreitigkeiten und langwierige Auseinandersetzungen.
⚠️ Warum Sie aufpassen müssen:
🧱 1. Wurde Wohnungseigentum gebildet?
Wenn die „Wohnung im Obergeschoss“ separat vererbt werden soll, muss oft Wohnungseigentum nach WEG im Grundbuch gebildet werden.
→ Ohne Teilungserklärung bleibt das ganze Haus rechtlich eine Einheit!
🛋️ 2. Oder soll nur ein Wohnrecht gemeint sein?
Häufig meinen Erblasser „Wohnung“ – sagen aber nicht, ob sie wirklich Eigentum oder nur ein Wohn-/Nutzungsrecht meinen.
→ Das führt zu Streit unter den Erben und Erbinnen.
✍️ 3. Typischer Fehler bei laienhaften Testamenten:
Unklare Formulierungen wie
„Tochter A soll die Wohnung oben bekommen, Tochter B das Haus“
→ Das klingt eindeutig, ist aber juristisch völlig offen.
👨⚖️ Mein Rat als Fachanwalt für Erbrecht:
Formulierungen wie diese gehören nicht in Laienhand.
Wer gezielt Immobilien oder Gebäudeteile zuweist, sollte:
✅ sich fachanwaltlich beraten lassen
✅ prüfen, ob eine Teilung nach WEG nötig ist
✅ klar regeln, ob ein Wohnrecht, Nießbrauch oder echtes Eigentum gewollt ist
✅ das Testament ggf. notariell beurkunden lassen
⚖️ Gerhard Ruby
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Erbrecht
Spezialisiert auf Testamente, Immobilienübertragungen und familiengerechte Lösungen
📍 Standorte: Radolfzell & Villingen
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