Zitate und Aphorismen im Erbrecht (Buchstabe G). Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Gesetze
Wenn man sieht wie Würste und Gesetze gemacht werden, verliert man den Respekt
(Bismarck)
Gütertrennung
Beim Märchen von der Gütertrennung als Unternehmergüterstand ist es wie beim Märchen vom Eisen im Spinat. Einer schrieb das Märchen auf und Generationen von Kindern mussten Spinat essen.(Landsittel)
Gesammelt von RA Ruby
Gesamtrechtsnachfolge
Der Erbe tritt in die Fußstapfen des Erblassers.
Der Erbe schlüpft in die Haut des Erblassers.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist nur ein staatlicher Vorschlag.
Gestaltung
Im Erbrecht heißt gut gemeint, noch lange nicht gut gestaltet.
Gläubiger
Der Gläubiger ist der erste Erbe.
Gut
Das Gut rinnt wie das Blut
(nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Blutsverwandten)
Geld
„Alle Menschen wollen eine Spur hinterlassen, die bleibt. Aber was bleibt? Das Geld nicht. Auch die Gebäude bleiben nicht; ebensowenig die Bücher. Nach einer gewissen, mehr oder weniger langen Zeit, verschwinden alle diese Dinge. Das einzige, was ewig bleibt, ist die menschliche Seele, der von Gott für die Ewigkeit geschaffene Mensch. Die Frucht, die bleibt, ist daher das, was wir in die menschlichen Seelen gesät haben – die Liebe, die Erkenntnis; die Geste, die das Herz zu berühren vermag; das Wort, das die Seele der Freude des Herrn öffnet.“
(Kardinal Josef Ratzinger, späterer Papst Benedikt XVI.)
Gesetze
„Gesetze sind wie Würste, man sollte besser nicht dabei sein, wenn sie gemacht werden.“
(Otto von Bismarck)
oder “ Gesetze sind wie Würste, wenn man weiß, wie sie gemacht werden , verliert man jeden Respekt.“
(Otto von Bismarck)
Gesetzgeber
„Der Gesetzgeber soll denken wie ein Philosoph und reden wie ein Bauer.“
(Gustav Radbruch, deutscher Rechtsphilosoph)
Gemeinschaftliches Testament
Das gemeinschaftliche Testament war schon immer ein Rechtsgeschäft mit hoher pathologischer Anfälligkeit
(im Hinblick auf die Neuorientierung des längerlebenden Ehegatten, Pfeiffer, FamRZ 1993, 1266)
Bindungsgrund beim gemeinschaftlichen Testament ist nicht das Äquivalenz- sondern das Vertrauensprinzip. Die Bindung folgt nicht aus dem wirtschaftlichen „do ut des“, sondern aus dem ehelichen „Vertrauen gegen Vertrauen“
(nach Pfeiffer, FamRZ 1993, 1228)
Dass wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten miteinander stehen und fallen sollen ist die Geschäftsgrundlage dieser Verfügungen. Was der Wegfall der Geschäfsgrundlage beim Vertrag ist, ist der Wegfall der Verfügungsgrundlage beim gemeinschaftlichen Testament. Ist Grundlage einer Verfügung des Erstversterbenden das für den Längerlebenden erkannbare Vertrauen, der Längerlebende habe seinerseits für den Fall seines Todes eine bestimmte letztwillige Verfügung getroffen, dann liegt eine gemeinsame Verfügungsgrundlage, und somit Wechselbezüglichkeit vor.
(nach Pfeiffer, FamRZ 1993, 1268)
Gierke, Otto von zur inneren Berechtigung des Erbrechts
„Auf dem Familienrecht beruht nach germanischer Auffassung das Erbrecht, während die romanistische Auffassung alles Erbrecht auf den über den Tod hinauswirkenden erklärten oder vermuteten Willen des Individuums gründet. Wir haben die römische Testierfreiheit in unser Bewusstsein und zum Teil in unsere Sitten aufgenommen und können mit ihr nicht brechen. Wollen wir aber nicht die ganze Zukunft des Erbrechts in Frage stellen, so dürfen wir es nimmermehr vom individuellen Willen her aufbauen ! Immer vielmehr müssen wir an dem im Volksbewusstsein noch ungebrochenen nationalen Grundgedanken festhalten, dass die auf personenrechtliche Zusammenhänge basierte gesetzliche Erbfolge das Primäre ist, die dem Einzelwillen eingeräumte Verfügungsmacht aber nur die Bestimmung hat, die gesetzliche Regel konkret auszugestalten … Nur in der Verwirklichung der im natürlichen Bau der Familie angelegten Geschlechterfolge, in dem Eintritt der kraft der Gliederung des gesellschaftlichen Körpers hierzu nächstberufenen Individuen in die leer gewordene Stelle liegt die unvergleichlich wertvolle soziale Funktion, liegt die unvergängliche innere Berechtigung des Erbrechts.“
(Otto v. Gierke, Die soziale Aufgabe des Privatrechts, 1889).