Erbscheine mit nur „beschränkter Wirkung“. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Gibt es auch Erbscheine mit nur „beschränkter Wirkung“?
Ja, bei Vor- und Nacherbschaft sowie bei Testamentsvollstreckung. Die Nacherbschaft und die Testamentsvollstreckung beschränken die Stellung des Erben. Dies wird im Erbschein vermerkt. Bei Immobilien werden die Nacherbschaft und die Testamentsvollstreckung auch im Grundbuch vermerkt.