✨ § 2287 BGB: Schutz vor missbräuchlichen Schenkungen
📜 Was regelt § 2287 BGB?
Wenn jemand durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verbindlich als Erbe /Miterbe eingesetzt wurde, soll der Erblasser sein Vermögen nicht einfach zu Lebzeiten durch Schenkungen an andere dem Erben / Miterben entziehen können.
§ 2287 BGB schützt den Vertragserben / bindenden Miterben:
- Schenkt der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben / bindenden Miterben zu beeinträchtigen,
- kann der Vertragserbe nach dem Tod des Erblassers die Herausgabe des Geschenks verlangen.
👉 Die Herausgabe erfolgt nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.
🧭 Wann ist § 2287 BGB anwendbar?
Voraussetzung | Bedeutung |
---|---|
📦 Schenkung | Der Erblasser gibt unentgeltlich Vermögen an jemand anderen. |
🧠 Beeinträchtigungsabsicht | Der Erblasser will damit gezielt die Erberwartung des Erben schmälern. |
⚰️ Erbfall | Der Anspruch entsteht erst mit dem Tod des Erblassers. |
🔥 Typische Beispiele
✅ Übertragung eines Hauses ohne Gegenleistung auf eine fremde Person.
✅ Verschenkung großer Vermögensteile kurz vor dem Tod.
❌ Keine Anwendung bei normalen Verkäufen oder wenn der Erblasser ein echtes Eigeninteresse an der Schenkung hatte (z. B. Altersvorsorge, Pflege).
🔍 Was zählt als Schenkung?
Art der Zuwendung | Gilt als Schenkung? |
---|---|
🎁 Reine Schenkung ohne Gegenleistung | ✅ Ja |
🏡 Übergabevertrag mit Nutzungsrechten (gemischte Schenkung) | ✅ Ja, teilweise |
💑 Unbenannte ehebedingte Zuwendung | ✅ Ja, wenn ohne echte Gegenleistung |
🏥 Versorgung oder Pflegeleistungen | ❌ Nein, wenn sie auf echter Gegenleistung beruhen |
📜 Schenkungsversprechen | ✅ Ja |
🎯 Was ist Beeinträchtigungsabsicht?
- Die Schenkung muss hauptsächlich dazu dienen, den Vertragserben zu benachteiligen.
- Früher: Sehr hohe Anforderungen.
- Heute: Es reicht, wenn kein anerkennenswertes Eigeninteresse des Erblassers bestand.
💬 Beispiele für ein Eigeninteresse:
- Absicherung im Alter
- Pflege durch Beschenkte
- Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung
🚫 Kein Eigeninteresse liegt vor, wenn der Erblasser einfach „seinen Willen ändert“ oder bestimmte Personen bevorzugen will.
📆 Verjährung des Anspruchs
- Die Frist beträgt drei Jahre ab dem Erbfall – also keine Silvesterverjährung
- Beispiel: Erbfall am 7. Februar 2023 → Verjährungsfrist endet am 7. Februar 2026 (nicht – wie sonst – am 31.12.2026)
⚖️ Wer kann den Anspruch geltend machen?
Beteiligte | Anspruch? |
---|---|
👨⚖️ Vertragserbe / bindender Erbe eines Ehegattentestaments | ✅ Ja |
👨👩👦👦 Mehrere Vertragserben | ✅ Ja, nach Bruchteilen ihrer Erbquote |
📋 Testamentsvollstrecker | ❌ Nein |
🏡 Beschenkter | 🎯 Anspruchsgegner |
🛡️ Besondere Hinweise
- Der Anspruch kann auch gegen einen Dritten geltend gemacht werden, wenn das Geschenk weitergegeben wurde.
- Bei einer Immobilie kann der Anspruch durch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden!
- <Ist dem Erblasser vorbehalten, dass er lebzeitig frei über sein Vermögen verfügen darf, gibt es keinen Schutz nach § 2287 BGB!
📝 Zusammenfassung
🌟 Vertragserben sind durch § 2287 BGB davor geschützt, dass der Erblasser zu Lebzeiten missbräuchliche Schenkungen tätigt.
🌟 Nur echte, unentgeltliche Schenkungen ohne Eigeninteresse des Erblassers und mit Beeinträchtigungsabsicht lösen einen Herausgabeanspruch aus.
🌟 Der Vertragserbe muss aktiv werden, denn der Anspruch verjährt nach drei Jahren ab dem Erbfall.
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