Urlaubsansprüche sind vererbbar. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Urlaubsansprüche sind vererbbar

Erben sollten nach dem Erbfall arbeitsrechtliche Ansprüche des Erblassers prüfen. Nach einer Entscheidung des LAG Hamm( Aktenzeichen 16 Sa 1502/09)  sind Urlaubsansprüche vererbbar.

Im Leitsatz heißt es hierzu:

Aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsabgeltungsanspruch des langandauernd arbeitsunfähigen Arbeitnehmers folgt die Vererblichkeit des Abgeltungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers.

Das Urteil kann im Volltext eingesehen werden unter: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2010/16_Sa_1502_09urteil20100422.html

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren