Wie ist ein Verschaffungsvermächtnis zu bewerten?
Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Mit dem gemeinen Wert, also dem Verkehrswert (= wirklicher Wert) und nicht mit dem Steuerwert.
Ein Verschaffungsvermächtnis bezieht sich auf einen Gegenstand, der sich nicht im Nachlass befindet und den der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe erst noch beschaffen muss.
ErbStR R E 3.2 Erwerb durch Vermächtnis (unbesetzt)
ErbStR H E 3.2
- Formunwirksames Vermächtnis. →BFH vom 15. 3. 2000 (BStBl. II S. 588).
- Kaufrechtsvermächtnis. →BFH vom 13. 8. 2008 (BStBl. II S. 982).
- Testamentsvollstreckervergütung im Regelfall kein Vermächtnis, auch soweit sie die angemessene Höhe übersteigt. →BFH vom 2. 2. 2005 (BStBl. II S. 489).
- Vermächtnis, das auf einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand gerichtet ist. →BFH vom 28. 3. 2007 (BStBl. II S. 461).
„Der Sachleistungsanspruch aus einem Verschaffungsvermächtnis, das mit Geldern des Nachlasses erfüllt werden soll, ist daher mit dem gemeinen Wert zu bewerten“.- Wahlvermächtnis. →BFH vom 6. 6. 2001 (BStBl. II S. 725).