33 wichtige Fragen und Antworten aus dem deutschen Erbrecht beantwortet von Gerhard Ruby, Fachanwalt und Spezialist für Erbrecht
Erbrecht: Die 33 wichtigsten Fragen und Antworten
1. Wer erbt, wenn in einer Ehe ohne Kinder eine Ehegatte ohne Testament stirbt?
Erben sind der überlebende Ehegatte zusammen mit seinen Schwiegereltern oder Schwagern und Schwägerinnen.
2. Wer erbt, wenn in einer Ehe mit gemeinsamen Kindern ein Ehegatte ohne Testament stirbt?
Erben sind der überlebende Ehegatte und die gemeinschaftlichen Kindern. Meistens erbt der überlebende Ehegatte die eine Hälfte und die andere Hälfte die Kinder.
3. Wer erbt, wenn der verstorbene Ehegatte ohne Testament auch Kinder aus erster Ehe oder nichteheliche Kinder hinterlässt?
Erben sind der überlebende Ehegatte zusammen mit allen leiblichen Kindern des Verstorbenen, also den gemeinsamen, den Kindern aus erster Ehe und den nichtehelichen Kindern.
4. Wer kann den Pflichtteil verlangen, wenn er enterbt wurde?
Pflichtteilsberechtigt sind vorrangig nur der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen. Hatte er keine Kinder und leben seine Eltern noch, sind auch die Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt.
5. Kann ich meinem Freund meine Münz- und Briefmarkensammlung von Todes wegen zuwenden, ohne ihn zum Erben einzusetzen?
Ja, durch ein Vermächtnis. Sie setzen zum Beispiel Ihre Frau als Alleinerbin ein, vermachen aber ihrem Freund die Sammlung.
6. Kann ich ein Testament nur beim Notar errichten?
Nein, auch Fachanwälte für Erbrecht sind bei der Abfassung oder Änderung eines Testaments behilflich und in der Regel billiger, weil man mit ihnen den Preis frei aushandeln kann.
7. Darf ein Ehegatte für den anderen Entscheidungen treffen, wenn dieser seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann, z.B. nach einem Schlaganfall?
Nein, nur wenn der Ehegatte eine Vorsorgevollmacht hat oder vom Gericht als Betreuer bestellt ist.
8. Unterstehen auch nahe Angehörige (Kinder, Ehegatte) der Aufsicht des Gerichts, wenn sie vom Gericht als Rechtsbetreuer bestellt sind?
Ja, sie müssen beispielsweise dem Gericht Rechnung über die Verwendung des Geldes des Betreuten legen.
9. Untersteht der Bevollmächtigte einer Vorsorgevollmacht auch der Aufsicht des Gerichts?
Der Bevollmächtigte einer Vorsorgevollmacht ist nur an den Willen des Vollmachtgebers gebunden. Wenn Verdachtsmomente bestehen, dass er seine Aufgabe aber nicht korrekt erfüllt, kann vom Betreuungsgericht ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden, der ihn kontrolliert.
10. Was ist eine Betreuungsverfügung?
Die Betreuungsverfügung darf nicht mit der Vorsorgevollmacht verwechselt werden. Mit der Betreuungsverfügung bestimmt der Betroffene einen vom Gericht einzusetzenden und von diesem zu überwachenden Rechtsbetreuer. Das ist sinnvoller als eine Vorsorgevollmacht ohne Kontrolle, wenn man keine absolute Vertrauensperson hat.
11. Was ist eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung ist letztlich ein verbindlicher Brief des Patienten an den Arzt. In ihm legt der Patient die medizinischen Maßnahmen in einer konkreten Behandlungssituation fest.
12. Wer setzt die Patientenverfügung durch?
Die Patientenverfügung wird durch den Betreuer oder durch einen Bevollmächtigten durchgesetzt.
13. Ich bin geschieden und muss meinem Ex-Gatten Unterhalt zahlen. Müssen auch meine Erben Unterhalt zahlen, wenn ich sterbe?
Ja. Mit dem Tod endet die Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nicht,. Sie geht auf Ihre Erben über. Ihre Erben haften aber nur begrenzt. Sie müssen höchstens so lange Unterhalt zahlen, bis der Pflichtteil erreicht ist, den Ihr Exgatte bekommen hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Das ist in der Regel 1/8 des Erbes
14. Kann meine geschiedene Ex-Frau etwas von mir erben?
Normalerweise nicht. Bei gesetzlicher Erbfolge ist es aber möglich, nämlich auf dem Umweg über gemeinsame Kinder. Ein Beispiel: Kommen zunächst Sie und kurz danach ihr einziges Kind bei einem gemeinsamen Unfall um, erbt ihr Kind zunächst alles von ihnen. Nach dem Gesetz erbt die Ex-Frau als Mutter dann alles, was zunächst ihr Kind geerbt hatte, also Ihr gesamtes Vermögen. Dies kann durch ein Geschiedenentestament verhindert werden.
15. Wer verwaltet nach meinem Tod das Erbe meiner minderjährigen Kinder, wenn ich geschieden bin?
Ihr Ex-Gatte. Die elterliche Sorge für minderjährige Kinder geht beim Tod eines Elternteils auf den überlebenden Elternteil über. Dazu gehört auch die Vermögenssorge über Ihren Nachlass. Sie können in einem Testament aber anordnen, dass sich die Vermögenssorge Ihres Ex-Gatten gerade nicht auf das Erbe erstrecken soll, sondern von einer anderen Person ausgeübt werden soll, z.B. einem Testamentsvollstrecker.
16. In unserer Patchwork-Familie hat jeder Kinder aus erster Ehe. Ist ein Berliner Testament sinnvoll?
Wenn Sie verheiratet sind, können Sie ein Berliner Testament errichten, in dem Sie beide sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder aus beiden Ehen zu Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten. Allerdings kann es Schwierigkeiten wegen des Pflichtteilrechts geben. Wenn z.B. der Mann zwei Kinder hat und die Frau ein Kind, beerben sich beim Berliner Testament zuerst die Eheleute als Alleinerben, z.B. die Ehefrau den zuerst versterbenden Mann. Wollten die Eheleute die drei Kinder gleich behandeln und setzen sie alle drei als Schlusserben zu 1/3 ein, entsteht folgendes Problem: Die Ehefrau hatte nur ein Kind, dessen Pflichtteil nach ihrem Tod die Hälfte des Gesamtnachlasses beträgt. Das Kind der Frau kann dann die Hälfte verlangen und die Stiefgeschwister erhalten nur jeweils 1/4. Das ist bei der Testamentsgestaltung durch geschickte Gestaltung auszuschließen.
Gleich beginnt die zweite Hälfte …
17. Nach der Scheidung haben sich meine Kinder von mir abgewandt. Kann ich nur meine “neue Familie” im Testament bedenken?
Jein. Zwar ist ihr Ex-Gatte durch die Scheidung völlig enterbt, Ihre Kinder aus der ersten Ehe sind aber nach wie vor pflichtteilsberechtigt. Also auch wenn Sie nur Ihren neuen Ehegatten und dessen Kinder im Testament zu Erben einsetzen, haben Ihre eigenen Kinder den Anspruch auf den Pflichtteil. Den Pflichtteil der Kinder aus erster Ehe könnten Sie allerdings durch die Adoption der Kinder Ihres neuen Ehegatten oder durch Schenkungen verringern.
18. Wie können wir in unserer Patchwork-Ehe verhindern, dass die Kinder des anderen ihren Pflichtteil geltend machen?
Mit den üblichen Pflichtteilsstrafklauseln eines Berliner Testamens funktioniert das nicht. Hierdurch können nur die Kinder des Erstversterbenden an die Leine gelegt werden. Durch kluge Gestaltungen kann aber ein ähnlicher Effekt erreicht werden.
19. Kann ich ein Testament zu Gunsten meines neuen Ehepartners errichten?
Normalerweise ja. Ist der erste Ehegatte aber verstorben und lag ein Berliner Testament vor, in dem die Kinder aus erster Ehe zu Schlusserben eingesetzte sind, dann kann der überlebende Ehegatte kein neues Testament mehr errichten. Wurde die erste Ehe aber geschieden, kann der neue Ehegatte in aller Regel als Erbe eingesetzt werden. Es sei denn er hat sich im alten Testament eine Abänderungserlaubnis vorbehalten.
20. Wie komme ich aus der Bindung eines Berliner Testaments mit meinem verstorbenen Ehegatten heraus?
Entweder durch einen „Zuwendungsverzichtsvertrag“ mit den künftigen Erben oder durch Anfechtung. Ein Berliner Testament kann bei einer neuen Heirat oder bei Geburt oder Adoption neuer Kinder angefochten werden. Allerdings hat die Anfechtung auch große Nachteile, da sie das gesamte Testament vernichtet, so dass der überlebende Ehegatte nicht mehr Alleinerbe des verstorbenen Ehegatten ist.
21. Spielt es für das Erbrecht eine Rolle, ob ich meinen neuen Partner heirate?
Durchaus. Sie können zwar ihren neuen Partner oder dessen Kinder auch ohne Heirat in einem Testament bedenken. Aber dann steht Ihren Kindern aus erster Ehe auf jeden Fall ein Pflichtteil im Wert der Hälfte des Nachlasses zu. Heiraten Sie hingegen, dann reduziert sich diese Pflichtteilslast auf 25 %. Auch kann der neue Partner nur als Ehegatte das Familienheim und weitere 500.000 Euro steuerfrei erben. Als Lebensgefährte hat er nur einen steuerlichen Freibetrag von 20.000 Euro.
22. Werden meine Kinder aus erster Ehe und meine Stiefkinder aus der zweiten Ehe gleich behandelt?
Im Erbrecht nicht. Da haben nur ihre Kinder aus erster Ehe ein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht. Das Gut fließt eben (nur) wie das Blut.
Steuerlich sind aber Ihre Stiefkinder ihren leiblichen Kindern beim Erben gleichgestellt. Stiefkinder fallen wie eigene Kinder in die günstige Steuerklasse I mit einem Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 EUR je Kind.
23. Wer kann ein Ehegattentestament errichten?
Nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner (sog. “Homo-Ehe”) können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Also nicht unverheiratete Lebensgefährten, nicht Geschwister und auch nicht Verlobte!
24. Sind Ehegattentestament, gemeinschaftliches Testament und Berliner Testament dasselbe?
Im Grunde ja. Das Berliner Testament ist nur eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments.
25. Welche Formvorschriften sind bei der Errichtung eines privaten Berliner Testaments zu beachten, damit es wirksam ist?
Es reicht aus, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig handschriftlich schreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterschreibt (§ 2267 BGB). Es sollte mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Erforderlich ist immer Handschriftlichkeit von A bis Z.
26. Wie kann man den überlebenden Ehegatten in einem Ehegattentestament absichern?
Der überlebende Ehegatte kann als Vollerbe (allein oder mit anderen), Vorerbe (allein oder mit anderen) eingesetzt werden oder mit einem oder mehreren Vermächtnissen bedacht werden. Als Alleinerbe bekommt er nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten automatisch alles, also die gesamte Erbschaft.
Als alleiniger Vollerbe verschmilzt die Erbschaft mit seinem eigenen Vermögen, das der Erbe vorher schon hatte, zu einer einheitlichen Vermögensmasse.
Wird der überlebende Ehegatte nur Vorerbe, so werden in der Regel die Kinder zu Nacherben eingesetzt. Dann ist der überlebende Ehegatte als Vorerbe nur Erbe auf Zeit, nämlich bis zum Nacherbfall. Nacherbfall kann der Tod des Vorerben oder die Wiederverheiratung des Vorerben oder ein anderes Ereignis sein, z.B. der Umzug des Vorerben in ein Alten- oder Pflegeheim. Dann erben die Kinder als Nacherben vom zuerst verstorbenen Ehegatten (!!! – also nicht vom überlebenden) dessen Erbschaft, die der Vorerbe nur als Erbe auf Zeit innehatte. Der Erblasser wird also bei der Vor- und Nacherbschaft zweimal beerbt, einmal vom Vorerben und dann von den Nacherben.
Bei einer normalen Vorerbschaft darf der Vorerbe nicht über die Vorerbschaft ohne Zustimmung der Nacherben verfügen. Die Witwe kann also nicht ohne Zustimmung ihrer als Nacherben eingesetzten Kinder das Haus verkaufen. Von solchen gesetzlichen Beschränkungen kann man aber im Testament Befreiung erteilen. Man spricht dann von einem befreiten Vorerben, die zu empfehlen ist.
Daneben ist die direkte Erbeinsetzung der Kinder ohne Erbeinsetzung des überlebenden möglich und man vermacht dem überlebenden Ehegatten z.B. das Geldvermögen, eine Eigentumswohnung oder ein Wohnungsrecht zur Absicherung für das Alter.
27. Was ist ein Berliner Testament?
Es ist eine Deutschland sehr beliebte und grundsätzlich sinnvolle Form des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten. In diesem Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des länger lebenden Ehegatten der gemeinsame Nachlass einem Dritten, z.B. den gemeinsamen Kindern, zufallen soll. Man spricht insoweit auch von der Schlusserbeneinsetzung der Kindern. Ohne eine Benennung der Schlusserben im Testament würde beim Tod des überlebenden Ehegatten die gesetzliche Erbfolge greifen. Auch die Bestimmung von Ersatzerben, zum Beispiel der Enkelkinder oder einer karitativen Organisation oder anderen Verwandten, sollte bereits im Testament erfolgen.
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28. Können die Kinder beim Berliner Testament den Pflichtteil geltend machen?
Viele glauben, dass Kinder, die Schlusserben nach dem länger lebenden Ehegatten werden, dann keinen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils geltend machen könnten. Das ist aber ein Irrtum. Ein pflichtteilsberechtigtes Kind, kann bei der Alleinerbeneinsetzung eines Elternteils im ersten Erbfall seinen Pflichtteil einfordern. Um solche Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abzuhalten, sollte man eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel einbauen. Das Kind, das z.B. nach dem Tod des Vaters den Pflichtteil geltend macht, erhält auch nach dem Tod der Mutter nur den Pflichtteil, während die anderen, die braven Kinder, den doppelt so hohen Erbteil erhalten.
29. Hat das Berliner Testament auch Nachteile?
Die Nachteile des Berliner Testaments können groß und überraschend sein.
a) Besonders schlimm ist die sogenannte Bindungsfalle, in die man beim Berliner Testament tappen kann. So kann in vielen Fällen der länger lebende Ehegatten durch neues Testament keine anderen Personen als die im Berliner Testament vorgesehenen Erben einsetzen oder die Kinder mit anderen Schlusserbenquoten bedenken, wenn der erste Ehegatte verstorben ist.
b) Schenkungen an Dritte, die der überlebende Ehegatte zu seinen Lebzeiten vorgenommen hat und die Schlusserben beeinträchtigen, können ggf. nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten rückgängig gemacht werden (vgl. § 2287 BGB).
c) Bei großen Vermögen drohen auch Erbschaftsteuernachteile. Beim ersten Todesfall werden die Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder nicht ausgenutzt und gehen verloren. Zusätzlich verschmelzen die Erbschaft des zuerst verstorbenen und des überlebenden Ehegatten zu einer größeren Vermögensmasse, für die nach dem Tod des überlebenden dann das Finanzamt zur Kasse bittet.
Beispiel: Vater und Mutter haben jeder ein Vermögen von 800.000 Euro. Es gibt zwei Kinder. Würde jedes Elternteil die beiden Kinder direkt zu Erben einsetzen, ginge bei Freibeträgen von 2 x 400.000 Euro jede Erbschaft völlig steuerfrei auf die Kinder über. Bei einem Berliner Testament vererbt der überlebende Ehegatte nach seinem Tod im Beispiel 1,6 Millionen Euro. Erfolgt der zweite Erbfall mehr als zehn Jahre nach dem ersten, sind auf jeden Fall Erbschaftsteuer von rund 2 mal 60.000 Euro zu zahlen. Probleme gibt es bei zwei Kindern aber nur, wenn das Endvermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten über 800.000 Euro liegt.
30. Kann man ein Berliner Testament wieder aufheben?
Selbstverständlich kann man ein Berliner Testament durch ein neues Testament widerrufen. Es muss sich aber wieder um ein gemeinschaftliches Testament von beiden Ehegatten zusammen handeln. Ein Widerruf hinter dem Rücken des anderen Ehegatten im stillen Kämmerlein ist nicht möglich. Wenn man das Testament widerrufen will, der andere Ehegatte aber nicht möchte, ist ein Widerruf trotzdem möglich, nämlich durch notariell beurkundete Widerrufserklärung. Sie dient dazu sicherzustellen, dass der andere Ehegatte auf jeden Fall vom Widerruf erfährt.
31. Kann man den Schlusserben nach dem Tod des ersten Ehegatten durch andere Erben ersetzen?
Es kommt darauf an.
a) Im Normalfall ist die Einsetzung der Schlusserben unwiderruflich, wenn der erste Ehegatte verstorben ist. Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht hinsichtlich sogenannter wechselbezüglicher Verfügungen, d.h. der überlebende Ehegatte ist an eine erfolgte Schlusserbeneinsetzung (z.B. der gemeinsamen Kinder) in aller Regel gebunden. Eine wechselbezüglich Verfügung liegt dann vor, wenn die Verfügungen voneinander so abhängig sind, dass sie miteinander stehen und fallen sollen. Das ist bei der Alleinerbeneinsetzung im Wechselbezug mit der Schlusserbeneinsetzung der Kinder regelmäßig der Fall. Die Einsetzung des Kindes als Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament gilt danach unwiderruflich.
b) Der überlebende Ehegatte kann lediglich seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt (vgl. § 2271 Abs. 2 BGB). Dann bricht das Berliner Testament wie ein Kartenhaus zusammen und es gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann erbt der überlebende Ehegatte im Normalfall die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte. Der überlebende Ehegatte kann dann über seinen Nachlass, zu dem auch die Hälfte vom Erstverstorbenen gehört, wieder frei von Todes wegen verfügen.
Ohne Ausschlagung sind dem überlebenden Ehegatten weitgehend die Hände gebunden.
c) Man kann im Testament aber auch eine ausdrückliche Ermächtigung zur Abänderung der wechselseitigen Verfügung vorbehalten, so dass der überlebende dann die Schlusserbeneinsetzung oder Vermächtnisse auf den Schlusserbfall abändern kann. Diese Abänderungsklausel muss aber in das Testament aufgenommen worden sein.
32. Was passiert, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet?
Dann kann er das bindend gewordene Testament anfechten. Folge ist, dass das ganze Berliner Testament zusammenbricht. Es gilt dann rückwirkend auf den Tod des Erstverstorbenen Ehegatten die gesetzliche Erbfolge. Die Anfechtung muss aber innerhalb eines Jahres nach der Heirat erfolgen.
33. Was ist ein Behindertentestament?
Ein besonders gestaltetes Testament, mit dem verhindert wird, dass der Staat Zugriff auf das Vermögen erhält, das ein behindertes Kind erbt.