Nießbrauch
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Der Nießbrauch ist die Nutznießung eines Gegenstandes. Man zieht und genießt den Nutzen aus dem übergebenen oder vermachten Haus. Man kann also zum Beispiel im Haus wohnen oder es vermieten, obwohl es einer anderen Person gehört, die im Grundbuch steht.
Man kann sich den Nießbrauch vorbehalten, wenn man ein Haus an die Kinder übergibt. Dieser sog. Vorbehaltsnießbrauch mindert den Steuerwert der Schenkung bzw. des Erbes im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Hier bieten sich zahlreiche interessante Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerersparnis.
Beispiel:
Vater V ist 50 Jahre alt und hat ein Geschäftsgrundstück im Wert von 1.000.000 Euro, das vermietet ist und jährlich Mieteinnahmen von 80.000 Euro bringt. Er übergibt es an seine Tochter T. Für die Berechnung der Schenkungsteuer ist der Nießbrauchswert vom Wert des Grundstücks abzuziehen. Der Nießbrauchswert ist 14,832 x 80.000 = 1.186.560 Euro, liegt also über dem Verkehrswert des Grundstücks. Die Finanzverwaltung akzeptiert aber nur einen Jahresnießbrauchswert von 1/18,6 des Verkehrswertes, also 1.000.000 / 18,6 = 53.763 x 14,832 = 797.412 Euro. Mithin schenkt der Vater nur einen Wert von 202.588 Euro. Dieser Betrag ist vom Freibetrag der Tochter in Abzug zu bringen. Hier wäre eventuell ein Verkehrswertgutachten über den Wert der Schenkung (§ 198 BewG) besser gewesen, da dort der Wert des Nießbrauchs nicht auf den 18,6ten Teil des Werts des Grundstücks gedeckelt ist.
Behält sich der Übergeber den Nießbrauch z.B. an einer Mietimmobilie macht es Sinn, dass er weiterhin die vollen Lasten trägt. Dann kann er nämlich diese Lasten als wirtschaftlicher Eigentümer der Sache weiterhin voll einkommensteuerlich geltend machen (Gebäude-Abschreibung und Werbungskosten)