Keine Erbschaftsteuer für Ihre Gemeinde
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
🏠 Gemeinde im Testament bedenken? Gute Idee – steuerfrei!
Viele Menschen möchten mit ihrem Erbe mehr hinterlassen als Geld. Sie denken an die Zukunft ihrer Gemeinde, ihrer Stadt oder an ein konkretes Projekt vor Ort. Ob Naturerhalt, Kindergarten-Ausbau oder die Sanierung der Turnhalle: Wer im Testament einen Teil seines Vermögens einer Kommune mit einer Zweckbindung vermacht, hat nicht nur ein gutes Werk getan – er sorgt auch für steuerliche Klarheit.
💰 Keine Erbschaftsteuer für die Gemeinde
Wenn ein Erblasser z.B. 200.000 € an seine Gemeinde vermacht – mit der Auflage, das Geld für ein bestimmtes gemeinnütziges Projekt einzusetzen – dann muss die Gemeinde keine Erbschaftsteuer zahlen. Das ergibt sich aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), das für juristische Personen des öffentlichen Rechts Steuerfreiheit vorsieht, wenn ein gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Zweck verfolgt wird.
🏛️ Auch steuerfrei sind Zuwendungen an:
- ⛪ Kirchen und Religionsgemeinschaften
- 🌍 Gemeinnützige Organisationen (z. B. Umwelt-, Bildungs-, Sozialprojekte)
- 🌏 Das Land oder der Bund
- 🗳️ Politische Parteien (ja, auch sie!)
🪰 Mein Rat als Fachanwalt für Erbrecht:
Wer öffentliche oder gemeinnützige Träger im Testament bedenken möchte, sollte dies klar und zweckbezogen tun. Ein Vermächtnis zugunsten einer Gemeinde mit konkreter Zweckbindung sorgt für Rechtssicherheit, Gemeinwohlwirkung und Steuerfreiheit.
Sie haben Fragen zur Gestaltung eines solchen Testaments? Ich unterstütze Sie gerne – mit Erfahrung, Sorgfalt und einem Blick für das Wesentliche.
Ihr Gerhard Ruby
Rechtsanwalt – Fachanwalt für Erbrecht