Kollation. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was versteht man unter „Kollation“?
Kollation ist die Vermehrung einer Erbmasse durch Einwerfen oder Anrechnung von Vermögensobjekten seitens gewisser Abkömmlinge, die den gemeinsamen Erblasser zusammen mit anderen Abkömmlinge beerben.
Haben Sie es verstanden?
Nein? Kein Problem. Wie immer hilft ein
Beispiel:
Hat der Sohn A vom Erblasser E eine Ausstattung von 200 bekommen die Tochter B aber nichts und hinterlässt der Erblasser E bei seinem Tode 300, erhalten A und B nach dem Gesetz nicht etwa jeder 150, sondern die Ausstattung ist in die Erbteilung einzubeziehen. Die Erbmasse wird fiktiv auf 500 erhöht. Hiervon hätte jeder 250 zu erhalten. Da A schon 200 bekommen hat, erhält er nur noch 50. Die verbleibenden 250 erhält B. A und B haben somit jeder 250, also gleich viel erhalten.