Fortsetzungsklausel in der vermögensverwaltenden Grundstücks-GbR. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Fortsetzungsklausel in der vermögensverwaltenden Grundstücks-GbR
Frage:
Ich bin im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Meine Frau und ich haben einen einzigen Sohn, der nicht immer ganz einfach ist. Ich habe meine Frau zur Alleinerbin eingesetzt und befürchte, dass mein Sohn den Pflichtteil verlangen könnte. Um meinem Sohn um den Pflichtteil zu bringen, hat mein Steuerberater vorgeschlagen, dass meine Frau und ich eine vermögensverwaltende Grundstücks-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gründen sollen. In diese GbR sollten wir beide unsere je hälftigen Miteigentumsanteile an unseren Grundstücken einbringen. In den GbR-Vertrag sollten wir eine sogenannte Fortsetzungsklausel aufnehmen, nach der bei meinem Tod die Gesellschaft nicht aufgelöst wird, sondern auf meine Frau übergeht und ich ohne Abfindung für meine Erben aus der GbR ausscheide. Mein halber Gesellschaftsanteil hat einen Wert von 1 Mio. Euro. Hat mein Sohn dann einen Pflichtteilsanspruch?
Antwort:
Es ist zu befürchten, dass Ihr Sohn einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung in Höhe von 25.000 Euro hat.
Gut zu wissen:
Zwar gibt es ein altes Urteil des Bundegerichtshof, nach dem bei einer gegenseitigen Fortsetzungsklausel, bei der also jeder Gesellschafter das Risiko trägt zuerst zu versterben und ohne Abfindung für seine Erben auszuscheiden, ein entgeltliches Wagnisgeschäft ist und keine Schenkung. Nur Schenkungen lösen einen Pflichtteilsanspruch aus.
In Ihrem Fall steht aber nicht die gesellschaftsrechtliche Überlegung im Vordergrund die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters in Ihrem Fortbestand zu sichern, sondern den Pflichtteil des Sohnes zu unterlaufen. Schon dies spricht gegen Entgeltlichkeit. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Gerichte Ihrem Sohn den Pflichtteilsergänzungsanspruch zusprechen werden. Eine Abschmelzung um 10 % pro Jahr findet nicht statt, da die Schenkung ja erst mit dem Tode erfolgt und zudem an Ihre Frau. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nie zu laufen.