⚖️ Testamentsauslegung:
❗ Die Erben sind sich einig – doch das Nachlassgericht entscheidet anders
👨⚖️ Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
🧾 Worum geht es?
Auch wenn sich alle Erben über den Inhalt eines Testaments einig sind, ist das Nachlassgericht an diese Auslegung nicht gebunden.
🗣️ Typischer Irrtum:
„Wenn wir uns als Erben einig sind, muss das Gericht das doch akzeptieren?“
➡️ Falsch! Denn es geht nicht um Parteiwillen, sondern um den tatsächlichen Erblasserwillen.
📌 Leitsatz des OLG München (08.06.2010 – 31 Wx 48/10)
1️⃣ Das Nachlassgericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Beteiligten nicht gebunden.
2️⃣ Im konkreten Fall ging es um einen Ehe- und Erbvertrag, in dem stand:
„Eines der gemeinsamen Kinder soll nach dem Tod des Letztversterbenden Anspruch auf das Anwesen haben.“
Das Gericht musste klären, was genau damit gemeint war – unabhängig davon, was die Erben vereinbart hatten.
📚 Fundstellen:
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📖 OLG München, Beschl. v. 08.06.2010 – 31 Wx 48/10
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📰 NJW-Spezial 2010, 455
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📘 MDR 2010, 874
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🗂️ ZErb 2010, 242
💡 Was bedeutet das für Sie als Erbe oder Testamentsvollstrecker?
✅ | Das Nachlassgericht prüft den tatsächlichen Willen des Erblassers – nicht den Kompromiss der Erben. |
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❌ | Eine einvernehmliche Interpretation durch die Erben ersetzt keine gerichtliche Auslegung. |
⚠️ | Wer als Erbe Vereinbarungen trifft, sollte sich bewusst sein: Sie können gerichtlich unbeachtlich sein. |
🧠 | Deshalb ist es klug, Testamente klar und widerspruchsfrei zu formulieren – idealerweise mit fachlicher Beratung. |
👨💼 Tipp von Rechtsanwalt Gerhard Ruby:
„Selbst beste Einigkeit unter den Erben kann durch die juristische Brille ganz anders aussehen. Wer wirklich Sicherheit will, braucht klare Worte im Testament – und manchmal ein klärendes Gericht.“
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1. Das Nachlassgericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Beteiligten nicht gebunden.
2. Zur Auslegung der Bestimmung in einem Ehe- und Erbvertrag, wonach eines der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden „Anspruch auf das Anwesen“ haben soll.
OLG München v. 08.06.2010 – 31 Wx 48/10
NJW-Spezial 2010, 455
MDR 2010, 874
ZErb 2010, 242