Testamentsauslegung der Erben bindet Nachlassgericht nicht

⚖️ Testamentsauslegung:

❗ Die Erben sind sich einig – doch das Nachlassgericht entscheidet anders

👨‍⚖️ Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby


🧾 Worum geht es?

Auch wenn sich alle Erben über den Inhalt eines Testaments einig sind, ist das Nachlassgericht an diese Auslegung nicht gebunden.

🗣️ Typischer Irrtum:
„Wenn wir uns als Erben einig sind, muss das Gericht das doch akzeptieren?“
➡️ Falsch! Denn es geht nicht um Parteiwillen, sondern um den tatsächlichen Erblasserwillen.


📌 Leitsatz des OLG München (08.06.2010 – 31 Wx 48/10)

1️⃣ Das Nachlassgericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Beteiligten nicht gebunden.

2️⃣ Im konkreten Fall ging es um einen Ehe- und Erbvertrag, in dem stand:

„Eines der gemeinsamen Kinder soll nach dem Tod des Letztversterbenden Anspruch auf das Anwesen haben.“
Das Gericht musste klären, was genau damit gemeint war – unabhängig davon, was die Erben vereinbart hatten.


📚 Fundstellen:

  • 📖 OLG München, Beschl. v. 08.06.2010 – 31 Wx 48/10

  • 📰 NJW-Spezial 2010, 455

  • 📘 MDR 2010, 874

  • 🗂️ ZErb 2010, 242


💡 Was bedeutet das für Sie als Erbe oder Testamentsvollstrecker?

Das Nachlassgericht prüft den tatsächlichen Willen des Erblassers – nicht den Kompromiss der Erben.
Eine einvernehmliche Interpretation durch die Erben ersetzt keine gerichtliche Auslegung.
⚠️ Wer als Erbe Vereinbarungen trifft, sollte sich bewusst sein: Sie können gerichtlich unbeachtlich sein.
🧠 Deshalb ist es klug, Testamente klar und widerspruchsfrei zu formulieren – idealerweise mit fachlicher Beratung.

👨‍💼 Tipp von Rechtsanwalt Gerhard Ruby:

„Selbst beste Einigkeit unter den Erben kann durch die juristische Brille ganz anders aussehen. Wer wirklich Sicherheit will, braucht klare Worte im Testament – und manchmal ein klärendes Gericht.“


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1. Das Nachlassgericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Beteiligten nicht gebunden.

2. Zur Auslegung der Bestimmung in einem Ehe- und Erbvertrag, wonach eines der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden „Anspruch auf das Anwesen“ haben soll.

OLG München v. 08.06.2010 – 31 Wx 48/10
NJW-Spezial 2010, 455
MDR 2010, 874
ZErb 2010, 242

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