🏢️ Öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
🔍 Was viele nicht wissen:
Eine Vorsorgevollmacht kann bei der Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landratsamtes für nur 10 Euro öffentlich beglaubigt werden.
Diese günstige und rechtssichere Möglichkeit besteht seit dem 1. September 2009 gemäß § 6 Abs. 2 BtBG.
🌐 Was bedeutet „öffentlich beglaubigt“?
Durch die Einfügung des Wortes „öffentlich“ in § 6 Abs. 2 BtBG wurde die frühere Rechtsunsicherheit beseitigt, ob eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht für das Grundbuchverfahren ausreicht.
✅ Ja, sie reicht aus!
Das wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl. 2009 I 1696) klargestellt.
🤝 Rechtsprechung bestätigt die Gültigkeit:
Das Oberlandesgericht Dresden hat am 4. August 2010 (Az.: 17 W 677/10) bestätigt, dass solche Vollmachten im Grundbuchverfahren zu beachten sind.
✨ Das Gericht verpflichtete das Grundbuchamt zur Anerkennung der durch die Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht.
🔹 Geltungsbereich der Beglaubigungsbefugnis
Die Betreuungsbehörde ist nach § 6 Abs. 2 BtBG ausschließlich für die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zuständig.
Andere Erklärungen oder Verträge dürfen dort nicht beglaubigt werden.
📅 Neue Rechtslage ab 01.01.2023: Ende der Beglaubigungswirkung mit dem Tod
Seit dem Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) zum 1. Januar 2023 gilt:
- ⚠️ Die Wirkung der Beglaubigung endet mit dem Tod des Vollmachtgebers.
- ❌ Die Vollmacht kann nicht mehr als öffentlich beglaubigt im Grundbuch- oder Registerverfahren verwendet werden.
- ✉️ Die Mitwirkung der Erben unter Vorlage von Erbnachweisen ist erforderlich.
🤔 Was bedeutet das in der Praxis?
- ✅ Materiell-rechtlich bleibt die Vollmacht gültig (transmortale Wirkung).
- ❌ Aber sie gilt nach dem Tod nicht mehr als „öffentlich beglaubigt“.
- 📌 Das betrifft z. B. Eintragungen im Grundbuch oder Handelsregister.
🔄 🕚 Ausnahmeregelung: Vollmachten, die vor dem 1.1.2023 beglaubigt wurden
Wurde die Vollmacht vor dem 1.1.2023 durch die Betreuungsbehörde beglaubigt, gilt:
- ✔️ Sie behält ihre Wirkung als öffentlich beglaubigte Vollmacht.
- 📄 Sie kann auch nach dem Tod weiterhin für Grundbuch- oder Registereintragungen verwendet werden.
- Grundlage ist hier § 34 BtOG.
💡 Fazit
Die öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist eine ✔️ kostengünstige (10 Euro),
✔️ rechtssichere und
✔️ praxisnahe Lösung für Vorsorgevollmachten.
Aber:
📣 Nach dem 1.1.2023 beglaubigte Vollmachten verlieren mit dem Tod ihre öffentliche Wirkung.
Für die Nachlassabwicklung sollte man ggf. über eine notarielle Vollmacht nachdenken.