Welche Wirkungen hat die Erbunwürdigkeitserklärung?
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
Der Anfall an den Erbunwürdigen gilt als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt demjenigen an, der berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
§ 2344 BGB Wirkung der Erbunwürdigkeitserklärung
(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.