🏠 Bereicherungsanspruch bei enttäuschter Erberwartung

Fall: BGH, Urteil vom 22.03.2013 – V ZR 28/12


📝 Sachverhalt einfach erklärt

  • Ein Mann (E) investierte viel Geld (ca. 250.000 €) in den Umbau des Hauses seiner Mutter (M).
  • Hintergrund: M versprach, ihn als Alleinerben einzusetzen und ihm lebenslanges Wohnen zu gewähren.
  • E wohnte tatsächlich kostenlos im Haus – aber:
    Er verstarb, bevor M.
  • M bestimmte später jemand anderen (die Beklagte) zur Alleinerbin.
  • Die Witwe des E wollte nun anteilig das investierte Geld zurückholen.

⚖️ Die Entscheidung des Gerichts

Was das Gericht sagt:

  • ➡️ Kein Miet- oder Leihvertrag:
    E wollte keine Erstattung im Sinne eines Mietrechts (§ 539 BGB) – sondern hatte auf Erbschaft gehofft.
  • ➡️ Kein Anspruch wegen Wegfalls der Lebensgemeinschaft:
    Der Tod beendet eine Lebensgemeinschaft natürlich – das ist kein „Scheitern“, das einen Anspruch aus § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) auslösen würde.
  • ✅ Anspruch aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB):
    Weil E Geld investierte, um Erbe zu werden – dieser Zweck wurde wegen seines Todes nicht erreicht.
    → Also kann seine Erbengemeinschaft Wertausgleich verlangen.

📌 Kernaussagen in einfachen Worten:

SymbolKernaussage
🛠️Wer in fremde Häuser investiert, um später Eigentümer zu werden, kann bei Enttäuschung sein Geld zurückfordern.
🕊️Stirbt der Leistende vor der Eigentumsübertragung, bleibt der Rückforderungsanspruch bestehen – er geht auf die Erben über.
Der Anspruch entsteht erst, wenn endgültig klar ist, dass der Erwerb scheitert (z.B. nach dem Tod des ursprünglichen Eigentümers).
Auch bedingte oder „zukunftsabhängige“ Ansprüche sind vererblich – sie verfallen nicht mit dem Tod des Leistenden.

🌟 Zusammengefasst:

Wer Geld in Erwartung eines späteren Erbes investiert, verliert sein Recht auf Rückforderung nicht nur, weil er vorzeitig stirbt.
Seine Erben können den Wertzuwachs vom tatsächlichen Erben zurückverlangen!

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