Gesamtschuldklage: Der Nachlassgläubiger kann einzelnen Miterben verklagen. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Gesamtschuldklage: Der Nachlassgläubiger kann einzelnen Miterben verklagen
Mit Gesamtschuldklage wird die Klage eines Nachlassgläubigers gegen einen oder einzelne Miterben als Gesamtschuldner bezeichnet. Ziel der Gesamtschuldklage ist die Vollstreckung gegen den verklagten Miterben persönlich (daneben gibt es noch die Gesamthandsklage s.u.).
Jeder Miterbe kann als Gesamtschuldner einzeln verklagt werden. Erhebt der Nachlassgläubiger gegen verschiedene Miterben als Gesamtschuldner Klage, muss die Klage gegen die verschiedenen Gesamtschuldner nicht einheitlich entschieden werden (§ 425 BGB). Daher liegt bei der Gesamtschuldklage keine materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft vor.
Die Gesamtschuldklage ist deshalb möglich, weil bezüglich der Schulden (= sogenannte Nachlassverbindlichkeiten) die Erben Gesamtschuldner sind.
§ 2058 BGB Gesamtschuldnerische Haftung
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Der Gesamtschuldner wird im § 421 BGB wie folgt definiert:
§ 421 BGB Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Vereinfacht ausgedrückt besteht dann eine Gesamtschuld, wenn ein Gläubiger eine Leistung nur einmal verlangen kann, zu der vollen Leistung jedoch mehrere natürliche oder juristische Personen als Schuldner verpflichtet sind. Jeder Schuldner unterliegt also der Solidarhaftung und hat für die gesamte Schuld aufzukommen und nicht etwa nur für einen Teil davon. In dieser Situation kann sich der Gläubiger aussuchen, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt (sog. „Paschastellung“ des Gläubigers). Die Erfüllung eines Gesamtschuldners wirkt entlastend auch für die anderen.
Erfüllt ein Gesamtschuldner die Schuld, gilt die Erfüllungswirkung auch zugunsten der anderen Gesamtschuldner. Jetzt stellt sich die Frage, wie der erfüllende Schuldern sein Geld von den anderen Gesamtschuldnern zurückholen kann. Dies ist in § 426 BGB geregelt:
§ 426 BGB Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt nur die im Zweifel geltende Hilfsregel: „… zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.“ Etwas anderes in diesem Sinne kann vorrangig durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz oder durch allgemeine Rechtsgrundsätze bestimmt sein. Bei der Erbengemeinschaft richtet sich die anteilige Innenhaftung nach dem Gesetz, also nach den Erbquoten.
Die Gesamthandsklage
Von der Gesamtschuldklage ist die Gesamthandsklage zu unterscheiden. Mit der Gesamthandsklage wird eine Klage gegen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft als Gesamthand erhoben. Die Gesamthandsklage dient gem. § 2059 Abs. 2 BGB dem Zweck, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu erlangen. Stimmen einige Miterben der Leistung aus dem ungeteilten Nachlass zu, sind nur die widersprechenden Miterben zu verklagen. Bei der Gesamthandsklage liegt eine materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft vor.
Beispiel: Der Gläubiger verklagt alle Mitglieder der Erbengemeinschaft auf Auflassung eines Grundstücks aus dem Nachlass.