Darf ein Testamentsvollstrecker für einen behinderten Erben ein Treuhandkonto führen?
Verständlich erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
📅 Der Fall: Eine Testamentsvollstreckerin legt das Vermächtnis eines behinderten Erben auf einem „offenen Treuhandkonto“ an. Der Erbe möchte, dass das Geld auf ein eigenes Konto auf seinen Namen umgeschrieben wird. Er fürchtet Pfändungen, Insolvenz oder Kontrollverlust.
💳 Die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg (Urt. v. 31.10.2018 – 4 O 131/18): Die Testamentsvollstreckerin durfte das Vermächtnis auf ein Treuhandkonto auf ihren Namen anlegen, sofern es als „offenes Treuhandkonto“ geführt wurde (also mit klarer Kennzeichnung, dass sie es treuhänderisch für den Erben verwaltet).
✅ Kernaussagen für Laien:
- 📕 Kein Gesetzesverstoß: Die Testamentsvollstreckerin hat nicht gegen ihre Pflichten verstoßen.
- 🌟 Ermessensspielraum: Der Testamentsvollstrecker hat laut Gesetz einen weiten Handlungsspielraum, solange keine klaren Risiken oder Schäden drohen.
- 🤐 Schutz vor Sozialhilfeträgern: Die Kontoform ist so gewählt, dass der Zugriff von Sozialämtern auf das Geld ausgeschlossen bleibt – das war Wille des Erblassers.
- 🧹 Keine Pflicht zur „mündelsicheren“ Anlage: Anders als ein Vormund muss ein Testamentsvollstrecker nicht das absolut sicherste Konto wählen.
- 🤝 Erbe ist geschützt: Auch wenn das Konto nicht auf seinen Namen läuft, bleibt das Geld rechtlich geschützt und im Zweifel einklagbar.
🏛️ Warum ist das Urteil wichtig?
Es bestätigt, dass ein Testamentsvollstrecker bei Behindertentestamenten flexibel und sinnvoll handeln darf, um die Interessen des behinderten Erben zu schützen – auch gegen den Zugriff von Dritten oder Sozialbehörden. Die Rechtsprechung unterstützt damit die elterliche Sorge für das Kind über den Tod hinaus.
🔖 Fazit:
Ein offenes Treuhandkonto ist eine rechtlich zulässige und oft sinnvolle Anlageform im Rahmen eines Behindertentestaments, solange die Interessen des Erben und der Wille des Erblassers gewahrt bleiben.