Ausschlagung einer Erbschaft in der Insolvenz – Allgemeinverständlich erklärt


📄 Was bedeutet Ausschlagung?

Die Ausschlagung ist die Entscheidung, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis nicht anzunehmen. Diese Entscheidung ist höchstpersönlich und kann nicht durch Dritte oder im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen werden.


🤞 1. Gut zu wissen:

  • Eine Ausschlagung zugunsten des nächsten Erben gilt nicht als Schenkung – weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich.
  • Sie kann nicht angefochten werden (z. B. nach Insolvenzrecht oder dem Anfechtungsgesetz).
  • Das Recht zur Annahme einer Erbschaft ist nicht pfändbar.
  • Ein noch nicht angenommenes Vermächtnis kann möglicherweise beim Pflichtteil eine Rolle spielen.

🏦 2. Regelinsolvenzverfahren

  • Auch wer sich in einem Insolvenzverfahren befindet, kann selbst entscheiden, ob er eine Erbschaft annimmt oder ausschlägt.
  • Der Insolvenzverwalter hat hier kein Mitspracherecht.
  • Dies gilt auch für bindende Erbeinsetzungen

🌟 3. Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiung)

  • Der Treuhänder ist nicht befugt, eine Ausschlagung vorzunehmen.
  • Auch wenn der Schuldner selbst ausschlägt, droht keine Gefährdung der Restschuldbefreiung.
  • Die sogenannte „Halbteilungsobliegenheit“ gilt nur für wirklich angefallene Erbschaften, nicht für ausgeschlagene. Der Schuldner muss dei der Annahme die Hälfte der Erbschaft an die Gläubiger abgeben.
  • Bei Vermächtnissen kann der Begünstigte die Entscheidung aufschieben, solange keine Aufforderung zur Annahme vorliegt.

🌐 Fazit für Ratsuchende

Wer sich in der Insolvenz oder in einem Schuldenbereinigungsverfahren befindet, kann beruhigt sein: Die Entscheidung, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis auszuschlagen, liegt bei Ihnen. Sie sind frei in Ihrer Entscheidung, und sie hat in aller Regel keine negativen Folgen für das Insolvenzverfahren oder die Restschuldbefreiung.

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