🏡 Wohnungsrecht für den Ehemann: Muss er beim Notartermin anwesend sein?
💼 Worum geht es?
Viele Ehepaare wollen sich gegenseitig absichern, z. B. indem die Ehefrau dem Ehemann ein lebenslanges Wohnungsrecht an einer Immobilie einräumt. Doch was passiert, wenn der Ehemann beim Notartermin nicht anwesend ist? Kann er das Wohnungsrecht auch später genehmigen?
✉️ Die rechtliche Ausgangslage
Ein dingliches Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist ein grundbuchrechtlich einzutragendes Recht. Es entsteht nicht allein durch Einigung, sondern durch Eintragung im Grundbuch – die wiederum eine notarielle Bewilligung erfordert (§ 873 BGB).
Wenn also die Ehefrau dem Ehemann im Rahmen eines Notartermins ein solches Recht einräumt, muss die Eintragungsbewilligung in notarieller Form erfolgen (§ 29 GBO).
❌ Muss der Ehemann beim Termin dabei sein?
Nein, nicht zwingend.
Der Ehemann muss beim Beurkundungstermin nicht persönlich anwesend sein, wenn die Ehefrau allein das Wohnungsrecht bewilligt und einräumt. In einem solchen Fall genügt es, wenn der Ehemann später die Eintragung des Rechts annimmt oder die Erklärung nachträglich genehmigt (§ 1822 BGB analog).
Allerdings ist das nur dann unproblematisch, wenn:
- die Ehefrau alleinige Eigentümerin der Immobilie ist,
- der Ehemann nur Begünstigter des Wohnungsrechts ist,
- der Notar die Genehmigungsmöglichkeit ausdrücklich anspricht.
📄 Wie erfolgt die Genehmigung?
Die Genehmigung durch den Ehemann muss ebenfalls in notariell beglaubigter Form erfolgen. In der Praxis wird dies entweder:
- durch eine nachträgliche Genehmigungserklärung beim Notar, oder
- durch eine Mitwirkung bei der Grundbucheintragung erledigt.
✅ Unser Tipp
Wenn es organisatorisch möglich ist, ist es praktischer, wenn beide Ehepartner beim Beurkundungstermin anwesend sind. Das vermeidet Rückfragen, spart Kosten und beschleunigt die Eintragung im Grundbuch erheblich.
Sollte der Ehemann aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen verhindert sein, können wir die notwendigen Genehmigungserklärungen vorbereiten und nachträglich beurkunden lassen.