Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen in der Sozialhilfe

Einfach erklärt für Ratsuchende und rechtlich Interessierte


💼 Was gilt für das eigene Vermögen?

Wer Sozialhilfe beantragt, muss grundsätzlich zuvor sein eigenes Vermögen einsetzen. Das steht im § 90 SGB XII. Der Staat hilft nur dann, wenn eigene Mittel nicht ausreichen. Doch es gibt auch Schutzgrenzen und Ausnahmen.


🌐 Was ist überhaupt „Vermögen“?

Vermögen ist alles, was man besitzt, aber nicht für den aktuellen Lebensunterhalt gedacht ist. Dazu gehören:

  • 💵 Geld, das übrig bleibt (z. B. Sparguthaben, Bargeld)
  • 📄 Forderungen (z. B. Ansprüche gegen Dritte)
  • 🏡 Immobilien (z. B. Eigentumswohnungen)
  • 🛋️ Einmalzahlungen (z. B. Lottogewinne, Abfindungen, Lebensversicherungen)

🔹 Wichtig: Was im Zuflussmonat ausgegeben wird, gilt als Einkommen. Was bleibt, wird Vermögen.


⛔ Was muss nicht verwertet werden?

Nicht alles Vermögen muss eingesetzt werden. Es gibt Schongrenzen:

  • 🏠 Angemessener Wohnraum, wenn selbst genutzt
  • 📅 Altersvorsorge, in angemessenem Rahmen
  • 💼 Beruflich notwendige Gegenstände
  • 🛎️ Hausrat und Alltagsgegenstände

Außerdem: § 90 Abs. 3 SGB XII erlaubt den Schutz bei unbilliger Härte.


🔒 Kein Zugriff auf fiktives oder verschenktes Vermögen

  • ✖️ Es zählt nur tatsächlich vorhandenes Vermögen.
  • ✖️ Verschenktes Vermögen (etwa an Kinder) kann nicht berücksichtigt werden, es sei denn, es war absichtlich zur Umgehung gedacht – etwa bei BAföG.

📖 Hinweis: Relevanz auch in anderen Rechtsgebieten

Auch in anderen Gesetzen spielt der Vermögensbegriff des SGB XII eine Rolle:

  1. ⚖️ Betreuungsrecht: § 1880 Abs. 2 BGB, § 16 VBVG
  2. 🔒 Verfahrenskostenhilfe: § 115 ZPO, § 76 FamFG
  3. 🌟 Kriegsopferrecht: § 25f BVG verweist direkt auf § 90 SGB XII

✅ Fazit

Das eigene Vermögen zählt mit, aber es gibt klare Grenzen, geschützte Bereiche und gesetzliche Ausnahmen. Wer unsicher ist, sollte sich fachkundig beraten lassen, um keine Ansprüche zu verlieren und zugleich vor Überforderung geschützt zu sein.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht kann er nicht ersetzen.

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