Der zweite Ehegatte beim Berliner Testament. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Der zweite Ehegatte beim Berliner Testament
Frage:
Mein Mann und ich wollen ein Berliner Testament errichten. Ich soll es schreiben. Muss mein Mann die Erklärung beifügen, dass das Testament auch als sein Testament gelten soll. Und muss er vor seiner Unterschrift auch eigenhändig Ort und Datum niederschrieben, damit das Testament wirksam ist?
Antwort:
Nein, das muss er nicht. Es ist ausreichend, wenn ihr Mann eigenhändig unterschreibt. Die Unterschrift „soll“ (muss also nicht) den Vor- und Nachnamen enthalten. (Nur) Wenn der andere Ehegatte in anderer Weise als mit Vor- und Nachnamen unterzeichnet und er dennoch eindeutig als Urheber der Unterschrift identifiziert werden kann, ist die Unterschrift auch ohne Vor- und Nachnamen wirksam. Ort und Datum sollen, müssen aber nicht angegeben sein.