💼 Die Haftung des Erben – § 1978 BGB einfach erklärt

⚖️ Was regelt § 1978 BGB?

Kommt es zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede haftet der Erbe / Miterbe für Fehler, die bei der Verwaltung des Nachlasses durch ihn entstanden sind – mit seinem eigenen Vermögen. Eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass greift hier nicht.


👤 Eigenverbindlichkeiten des Erben

📘„Die Haftung nach § 1978 Abs. 1 BGB führt zu Eigenverbindlichkeiten. Der Erbe kann sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass berufen.“

🔎 Das heißt: Wer den Nachlass eigenmächtig verwaltet – z. B. Gelder nutzt oder Maßnahmen trifft – haftet persönlich für alle Fehler, auch wenn das Erbe überschuldet ist.


👨‍👩‍👧‍👦 Was gilt unter Miterben?

👥 Keine automatische Gesamtschuld nach § 2058 BGB – sondern:

Gesamtschuldnerische Haftung nach § 427 BGB, aber nur bei gemeinschaftlichem pflichtwidrigem Handeln.

Keine Haftung für den Fehler eines einzelnen Miterben:

„Pflichtwidrig handelt nur, wer selbst aktiv war – nicht automatisch alle Miterben.“

💡 Beispiel: Wenn ein Miterbe heimlich vom Nachlasskonto Geld abhebt, haften die anderen nicht – außer sie wussten davon und haben mitgewirkt.


🏛️ Fallbeispiel: Rückzahlung überzahlter Rente

🧾 AG Kassel, Urteil vom 31.01.1992 – 862 (903) C 3137/91

📚 Sachverhalt

Die Rentenkasse hatte nach dem Tod eines Rentners irrtümlich weiter Rente gezahlt. Ein Miterbe hob das Geld ab – der andere wusste nichts davon.

💰 Forderung: Rückzahlung von 400 DM

Der verklagte Miterbe berief sich auf:

  • Dürftigkeit des Nachlasses
  • Keine eigene Handlung
  • Keine Mitwirkung bei der Abhebung

🧑‍⚖️ Gerichtliche Entscheidung

❌ Die Klage wurde abgewiesen.

📌 Begründung:

  • Keine Eigenverbindlichkeit: Der beklagte Miterbe hat nicht selbst gehandelt.
  • Keine Mitverantwortung für das Handeln seines Bruders.
  • Haftung nur mit dem Nachlassvermögen, nicht mit eigenem Geld.

📘 Wichtige Aussage:

„Die Rückforderung überzahlter Rente ist keine Nachlaßerbenschuld, sondern eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB.“


🛡️ Haftungsbeschränkung bleibt bestehen

Der Beklagte durfte sich auf die Nachlassbeschränkung (§§ 2059, 1990 BGB) berufen.

📌 Das bedeutet: Solange kein Nachlass mehr vorhanden ist, haftet der Erbe nicht persönlich.
Auch nicht für Fehler eines anderen Miterben.


📌 Fazit für Erben und Erbengemeinschaften

SituationWer haftet?Mit welchem Vermögen?
Eigene Pflichtverletzung bei NachlassverwaltungErbe selbstEigenvermögen ✅
Pflichtwidriges Handeln mehrerer MiterbenAlle gemeinsamEigenvermögen ✅
Fehler nur eines MiterbenNur der HandelndeEigenvermögen ✅
Rückforderung überzahlter Rente (ohne eigenes Handeln)Alle MiterbenNur mit Nachlass ❌

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