Berliner Testament: Wenn der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlägt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Was geschieht, wenn der überlebende Ehegatte das ihm vom verstorbenen Partner Zugewendete ausschlägt?

Wechselbezügliche Verfügungen

Bei einem Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben nach dem Längerlebenden ein. Diese Verfügungen sind wechselbezüglich. Nach dem Gesetzt der überlebende Ehegatte an diese „wechselbezüglichen Verfügungen“ gebunden. Daraus folgt, dass er die Schlusserbeneinsetzung der Kinder normalerweise nicht mehr abändern kann. Wenn die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben und ihre Kinder zu Schlusserben, so sollen diese Verfügungen normalerweise miteinander stehen und fallen. Das ist Wechselbezüglichkeit mit der Folge, dass Bindungswirkung eintritt. Der Überlebende kann dann die Schlusserbeneinsetzung der Kinder nicht mehr aufheben.

Ein Ausweg ist, in das Testament einen Abänderungsvorbehalt aufzunehmen, wonach der Überlebende noch neu testieren darf. Fehlt es daran gibt es im Gesetz noch eine Möglichkeit, mit der der überlebende seine Testierfreiheit erlangen kann. § 2298 BGB spricht zwar vom Erbvertrag, gilt aber genauso für Berliner Testamente. Vertragsmäßige Verfügungen und wechselbezügliche Verfügungen entsprechen sich.

§ 2298 BGB Gegenseitiger Erbvertrag
(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.

(2) Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.

Befreiung durch Ausschlagung?

Von der Bindung kann sich der überlebende Ehegatte also befreien, wenn er das ihm vom Erstverstorbenen Zugewendete Erbe ausschlägt.

In diesem Fall werden die im Testament getroffenen wechselseitigen Verfügungen nicht automatisch aufgehoben. Der ausschlagende, überlebende Ehegatte erhält aber das Recht, abweichend vom Berliner Testament auf sein Ableben neu zu testieren. Die Aufhebung erfolgt durch ein widersprechendes Testament, das auch schon vor der Ausschlagung errichtet werden kann. Der Preis für diese Wiedererlangung der Testierfreiheit ist natürlich hoch. Er kostet die Erbeinsetzung nach dem vorverstorbenen Ehepartner. Das kann aber durchaus interessant sein, wenn vom Verstorbenen gar nicht viel zu erben ist, und das Hauptvermögen schon immer beim überlebenden Ehegatten war.

Kompliziert

wird es, wenn für den ausschlagenden Ehegatten keine Ersatzerben im Testament bestimmt sind. Greifen dann auch keine gesetzlichen Auslegungsregeln ein kann es sein, dass der ausschlagende Ehegatte zwar nicht aufgrund der Testamentsbestimmungen aber aufgrund der gesetzlichen Erbregeln dann dennoch Erbe des verstorbenen Ehegatten wird. Es gilt dann eben nicht die Testamentsverfügung, dass er Alleinerbe wird, aber es gelten immer noch die gesetzlichen Erbregeln, aufgrund derer er dann sozusagen hilfsweise Erbe oder Miterbe wird. Hier ist sehr umstritten, ob der überlebende Ehegatte dann auch noch diese gesetzliche Erbenstellung mit ausschlagen muss, um von der Bindungswirkung frei zu sein. Man nennt das dann Ausschlagung aus allen Berufungsgründen, also sowohl im Hinblick auf die Berufung als testamentarischer als auch gesetzliche Erbe.

Zunächst ist der Wille des Gesetzgebers zu befragen: Der Gesetzgeber wollte nicht per se, dass der gesetzliche Erbteil ebenfalls ausgeschlagen werden muss. Das folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm.

Zum anderen ist entscheidend – wie immer – was die Eheleute gewollt haben. Hierzu wird wohl überwiegend Folgendes vertreten:

Auslegung im Regelfall:

Die Eheleute wollen im Normalfall einander eine bestimmte erbrechtliche Stellung einräumen. Für sie ist es nur bedeutsam, was der andere erbt, nicht hingegen ob er dies als testamentarischer oder gesetzlicher Erbe erreicht. Dem kann am Besten Rechnung getragen werden, wenn man für den Regelfall annimmt, dass die testamentarische Zuwendung stillschweigend mit einer bedingten Enterbung verbunden wird, wenn sich der andere Ehegatte nicht an die gemeinsame erbrechtliche Planung hält, die durch die wechselbezüglichen Verfügungen gekennzeichnet ist.

Auslegung im Einzelfall:

Im Einzelfall – und auf den kommt es letztlich immer an –  kann der Wille allerdings einen anderen Inhalt haben, welcher ausschließt, dass der andere Ehegatte enterbt wird. Es muss daher auch in dieser Konstellation durch Auslegung den Willen der Eheleute ermittelt werden. Anhaltspunkt dafür kann die Höhe des Erbteils sein. Eine gewollte Enterbung ist eher zu verneinen, wenn der gesetzliche Erbteil wesentlich geringer ausfällt als wenn er wertmäßig in etwa mit dem testamentarischen übereinstimmt.

Sonderfall:

Der überlebende Ehegatte, dem durch das gemeinschaftliche Testament nichts zugewandt worden ist, kann auch nichts ausschlagen, um seine Testierfähigkeit zurückzugewinnen. Er ist damit an seine wechselbezügliche Verfügung gebunden.

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