Abschichtung – Die günstige Teilung der Erbengemeinschaft. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Einfach raus aus der Erbengemeinschaft
Die Abschichtung ist eine der Möglichkeiten der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.
Durch die Abschichtung scheidet Miterbe im Einvernehmen mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft aus. Dafür erhält er in der Regel eine Abfindung. Der Erbteil des ausscheidenden Mitglieds der Erbengemeinschaft „wächst“ den verbleibenden Mitgliedern im Verhältnis ihres Anteils am Erbe an.
Beispiel
Die Kinder A, B und C haben je ein Drittel geerbt. C will aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Er unterzeichnet eine Abschichtungsvereinbarung gegen Zahlung einer Abfindung mit A und B. C scheidet aus. Sein 1/3 Erbteil geht an A und B. Das Verhältnis ihrer Erbteil 1/3 zu 1/3 = 1 : 1. Also wächst A 1/6 an und B ebenfalls 1/6. A und B haben jetzt im Ergebnis je 1/2.
Kein Notar nötig
Abschichtungsvereinbarungen unterliegen keinem Formzwang, das heißt, sie sind auch ohne notarielle Beurkundung gültig. Bei einer aufgrund einer Abschichtungsvereinbarung vorzunehmenden Grundbuchänderung ist lediglich die notariellen Beglaubigung des Antrags und der Bewilligung erforderlich. Dadurch fallen im Vergleich zu anderen Formen der Erbauseinandersetzung erheblich geringere Notarkosten an.
Von BGH anerkannt
Obwohl die Abschichtung im Gegensatz zur Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB und der Erbanteilsübertragung nach § 2033 BGB nicht im BGB verankert ist, stellt sie eine gültige Form der Erbauseinandersetzung dar (BGH-Revisionsurteil 21. Januar 1998 IV ZR 346/96). Wir haben sie schon mehrfach durchgeführt. Es funktioniert auch mit den Grundbuchämtern einwandfrei.
Mehrere Abschichtungen
Bleibt nach mehreren Abschichtungen nur noch ein Miterbe übrig, führt die Anwachsung zur Beendigung der Erbgemeinschaft. Es handelt sich bei der Abschichtung um eine formfreie Art der vertraglichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (ohne Notar), die auch dann möglich, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört. Es ist also grundsätzlich keine notarielle Beurkundung erforderlich. Wird der ausscheidende Miterbe allerdings nicht durch Geld, sondern durch ein Grundstück abgefunden ist die Abschichtungsvereinbarung wegen der Grundstücksbezogenheit notariell zu beurkunden.