❗ Kein Abzug bei Erbschaftsteuer für offene Erschließungskosten
💡 Was viele nicht wissen:
Wer eine Immobilie erbt, muss in bestimmten Fällen noch mit offenen Erschließungskosten oder Anschlusskosten rechnen – zum Beispiel für:
- Straßenbau oder Gehweg
- Kanalanschluss
- Strom- und Wasserversorgung
Trotzdem gilt:
Diese künftigen Kosten dürfen bei der Erbschaftsteuer oft nicht abgezogen werden!
📜 Gesetzliche Grundlage:
Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG gilt ein Abzugsverbot für bestimmte Schulden:
Schulden, die mit nicht berücksichtigten Vermögensposten zusammenhängen, mindern die Erbschaftsteuer nicht.
Das betrifft insbesondere Erschließungskosten, wenn sie noch nicht konkret entstanden oder bereits im Grundstückswert berücksichtigt sind.
⚖ Rechtsprechung: Wann darf abgezogen werden – und wann nicht?
📌 Grundsatz: Es kommt darauf an, ob die öffentliche Pflicht schon vor dem Tod des Erblassers entstanden ist.
✅ Abziehbar (Erblasserschulden):
Wenn die Pflicht vor dem Erbfall entstanden ist – auch wenn der Bescheid erst später kommt.
📚 FG Nürnberg, Urteil v. 13.5.2015 – 4 K 270/14, EFG 2015, 2094 (rkr.)
➡️ Beispiel: Erschließungsbeitrag wurde vor dem Tod wirtschaftlich verursacht, aber der Bescheid kam erst später.
❌ Nicht abziehbar (keine Erblasserschuld):
Wenn die Pflicht erst nach dem Tod des Erblassers entsteht und der Erbe selbst die Maßnahme in Auftrag gibt.
📚 FG München, Urteil v. 27.10.1988 – X 247/82, EFG 1989, 188 (rkr.)
➡️ Beispiel: Kanalisationsanschluss wird erst nach dem Tod beauftragt – Kosten können nicht beim Nachlass abgezogen werden.
🔎 Wichtig:
Nur weil ein Grundstück noch unerschlossen ist, bedeutet das nicht automatisch, dass der Erblasser schon die wirtschaftliche Ursache gesetzt hat. Maßgeblich ist, ob eine rechtsverbindliche Verpflichtung bereits vorlag.
👥 Auch wichtig: Auflagen zu eigenen Gunsten zählen nicht
Wenn das Testament dem Erben etwas „vorschreibt“, das ihm selbst zugutekommt (z. B. ein Haus zu renovieren), dann darf das ebenfalls nicht von der Erbschaftsteuer abgezogen werden.
➡️ § 10 Abs. 9 ErbStG
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🧑⚖️ RUBY. Die Kanzlei für Erbrecht. Villingen-Schwenningen