Teilungsversteigerung von A bis Z leicht gemacht
Teilungsversteigerung von A bis Z
Abteilung I des Grundbuchs
Aus der Abteilung I des Grundbuchs ist ersichtlich, wer der Eigentümer des Grundstücks ist. Dort ist der bzw. sind die Eigentümer eingetragen.
Abteilung II des Grundbuchs
In der Abteilung II des Grundbuchs sind alle privatrechtlichen Belastungen des Grundstücks eingetragen, die keine Grundpfandrechte sind, also z.B. Wohnungsrecht, Nießbrauch, – Wegerechte und Vorkaufsrechte.
Abteilung III des Grundbuchs
In Abteilung III sind die Grundpfandrechte eingetragen, also Grundschulden und Hypotheken.
Abweichende Versteigerungsbedingungen
Jeder am Versteigerungsverfahren Beteiligte kann verlangen, dass abweichend von den gesetzlichen Vorschriften sog. „abweichende Versteigerungsbedingungen“ aufgestellt werden. Ziel ist es im Interesse aller Beteiligten ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen. Der Antrag auf Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen kann jederzeit vor dem Zwangsversteigerungstermin gestellt werden, aber auch noch während des Termins, jedoch spätestens bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten. Wird durch die abweichenden Versteigerungsbedingungen das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.
Anmeldung von Rechten
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt , so muss der Berechtigte dieses Recht spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden.
Antrag auf Anordnung der Versteigerung
Jeder Miterbe oder Miteigentümer kann beim zuständigen Amtsgericht die Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft oder Miteigentümergemeinschaft beantragen. Er muss dazu das Grundstück und die Eigentümer bezeichnen und das Verlangen der Teilungsversteigerung angeben. Erforderliche Unterlagen wie Grundbuchauszug und Erbschein (oder Zeugnis nach § 17 ZVG) sind dem Antrag beizufügen.
Antragsgegner
ist automatisch jeder Miterbe des Grundstücks, der keinen Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt hat.
Antragssteller
ist der Miterbe, der sein Recht auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung wahrgenommen hat. Treten anderen Miterben nach dem Antrag dem Verfahren bei, werden sie von Antragsgegnern zur Antragstellern. Es kann also mehrere Antragssteller geben.
Aufhebung
Das Verfahren zur Teilungsversteigerung wird aufgehoben, wenn alle Antragsteller den Antrag auf Teilungsversteigerung zurückgenommen haben.
Außergerichtliche Erlösverteilung
Normalerweise findet die Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn sich die Beteiligten über die Verteilung des Erlöses geeinigt haben und dies dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
Auseinandersetzungsanspruch
ist das Recht eines jeden Mitglieds einer Miterbengemeinschaft jederzeit die Auseinandersetzung zu verlangen.
Amtsgericht
Das Amtsgericht ist das für die Durchführung einer Teilungsversteigerung zuständige Gericht. Es wird als Vollstreckungsgericht tätig. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk die zu versteigernde Immobilie liegt. Personell ist der Rechtspfleger zuständig. Die Teilungsversteigerung wird also von einem Rechtspfleger und nicht von einem Richter durchgeführt.
Ausbietungsgarantie
ist eine Vereinbarung zwischen dem Miterben, der die Versteigerung beantragt und einer anderen Person, die bietet. Die Person, die bietet bietet zum eigenen Vorteil und garantiert dabei dem Antragsteller, dass er – unabhängig vom Gebot – dass der Antragsteller eine bestimmte Summe erhält (neben seinem Anteil am Versteigerungserlös). Bei der Zwangsversteigerung – die nicht mit der Teilungsversteigerung zu verwechseln ist – garantiert der Bietende dem antragstellenden Gläubiger ein Mindestgebot, das in der Regel die Forderung des Gläubigers ganz oder zumindest teilweise abdeckt. Für ihre Wirksamkeit ist die Ausbietungsgarantie zu beurkunden.
Bargebot
ist, was auf jedem Fall vom Ersteher vor dem Verteilungstermin in bar zu bezahlen ist.
Beachte: Es gibt bei der Versteigerung verschiedene Gebotstypen. Das Bargebot ist bei jedem Gebotstyp der Teil (auch des Meistgebots), der immer in bar zu zahlen ist. Das Bargebot ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu bezahlen. Das Bargebot setzt sich zusammen aus dem Mindestbargebot und dem Mehrgebot ohne bestehenbleibende Rechte. Dabei ist das Mindestbargebot ist der Teil des geringsten Gebotes, der zur Deckung der Gerichtskosten des Zwangsversteigerungsverfahrens und anderer in §§ 10 und 12 ZVG näher bezeichneter Ansprüche bestimmt ist.
Beitritt
Jeder Antragsgegner kann durch Beitritt zur Teilungsversteigerung zum Antragsteller werden. Damit kann er bestimmenden Einfluss auf die Teilungsversteigerung nehmen.
Beteiligte
des Verfahrens der Teilungsversteigerung sind die Miterben und all diejenigen, für die ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Bietzeit
ist die Zeitspanne im Versteigerungstermin, die zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und dem Zuschlag liegt. Sie muss mindestens 30 Minuten betragen. Die Versteigerung muss so lange fortgesetzt werden bis kein Gebot mehr abgegeben wird. Das Gericht muss das letzte Gebot und den Schluss der Versteigerung verkünden.
Einsicht
Jedermann darf Einsicht in die Gerichtsakte nehmen, soweit sich die Einsicht auf Mitteilungen des Grundbuchamtes, die erfolgten Anmeldungen, das Grundstück betreffende Nachweise eines Beteiligten und das Schätzgutachten zum Verkehrswert bezieht.
Einstweilige Einstellung
Eine einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens kann zwei Mal beantragt werden und ist theoretisch bis zu 5 Jahren möglich. In der Teilungsversteigerung ist ein solcher Antrag aber regelmäßig erfolglos.