Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Gläubigers. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Baden-Württemberg.
Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Gläubigers
Liegen die Voraussetzungen des § 1961 i.V.m. § 1960 Abs. 1 BGB vor, muss dem Antrag des Gläubigers auf Bestellung eines Nachlasspflegers auch dann stattgegeben werden, wenn im Nachlass keine ausreichenden Mittel zur Bezahlung des Pflegers vorhanden sind und der Gläubiger eine Vorschusszahlung ablehnt.
Für Experten:
OLG Dresden vom 09.12.2009 – 3 W 1133/09 –
ZErb 2010, 112