Anwaltshonorar: Der billige Anwalt kommt oft teurer
Niedriger Stundensatz kann teuer kommen
Vielen Mandanten ist gerade im Erbrecht der Anwalt zu teuer. Sie sind angesichts der hohen Werte, um die es geht, nicht bereit, die hohen gesetzlichen Gebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zu bezahlen.
Bei Prozessen zwingend RVG
Die Gebühren nach dem RVG sind nur für Gerichtsverfahren als Untergrenze zwingend. In allen anderen Fällen kann das Honorar des Anwalts aber frei vereinbart werden.
150 bis 650 Euro die Stunde
Wird ein Stundenhonorar vereinbart, dürfte die absolute Untergrenze allgemein bei 150 Euro zuzüglich Umsatzsteuer liegen. Bei speziellen Erbrechtskenntnissen wird eine Untergrenze von 200 Euro angenommen. Die übliche Bandbreite liegt zwischen 200 Euro und 650 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Wir nehmen derzeit ein Stundenhonorar von 200 bis 300 Euro (Rechtsanwalt 200 Euro, Fachanwalt für Erbrecht 300 Euro).
Trugschluss
Das Stundenhonorar scheint dabei für den Mandanten eine klare Größe mit sicherer Kalkulation zu sein. Ist es aber nicht. So wird ein im Erbrecht erfahrener Anwalt einen Testamentsentwurf in relativ kurzer Zeit fertigen können, während ein Berufsanfänger hierfür ein Mehrfaches an Zeit benötigt. Das Gleiche gilt für Beratungsmandate. Es ist die pure Wahrheit, wenn ich hier davon berichte, dass immer wieder Mandanten zu uns kommen, die Monate oder Jahre von einem Kollegen beraten wurden und Tausende an Euros dafür bezahlten, das Problem aber immer noch nicht gelöst ist. Wenn wir dann im 90minütigen Erstberatungsgespräch die wirklichen Problempunkte aufzeigten, waren sie baff. Dies zeigt, dass der im Erbrecht unerfahrene Anwalt mit einem billigeren Stundensatzes dem Mandanten letztlich teuer zu stehen kommt.
Faire Lösung
Umgekehrt steht der erfahrene Erbrechtsspezialist vor dem Problem, dass in schwierigen Angelegenheiten und bei hohen Gegenstandswerten seinen speziellen Kenntnissen und dem oft hohen Haftungsrisiko durch ein Stundenhonorar nur unzureichend Rechnung getragen wird. Dies gilt vor allem dann, wenn der Anwalt bspw. bei Übergabeverträgen auf Vorkenntnisse und selbst entwickelte Muster zurückgreifen kann. Sie erlauben es ihm erlauben Einzelfälle schnell zu bearbeiten. In solchen Fällen bietet es sich an, eine Grundpauschale für das spezielle Anwalts-Know-How mit einer zusätzlichen Abrechnung nach Stunden zu kombinieren. Denkbar ist auch die Vereinbarung eines Festpreises.