Erbteile gehen nicht aufs Ganze. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wer erhält den Rest des Nachlasses, wenn die vom Erblasser angeordneten Erbteile das Ganze nicht erschöpfen?
Hinsichtlich des Restes tritt dann gesetzliche Erbfolge ein, falls nicht nach dem Willen des Erblassers die eingesetzten Erben die alleinigen Erben sein sollen. Im letzteren Fall tritt dann eine verhältnismäßige Erhöhung der Erbteile ein.
Beispiel 1:
A setzt B und C zu je 1/3 als Erben ein. Seine einzigen gesetzlichen Erben sind seine Kinder D und E. Hier ist nach § 2088 Abs. 2 BGB von einer Erbeinsetzung der Kinder D und E zu je 1/6 auszugehen.
§ 2088 BGB Einsetzung auf Bruchteile
(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.
Beispiel 2: A setzt B und C zu je 1/3 als Erben ein. Seine einzigen gesetzlichen Erben sind seine Kinder D und E. Nach dem Willen des A sollen B und C die alleinigen Erben sein und die Kinder D und E nichts bekommen. Hier sind B und C Miterben zu je 1/2 und die beiden Kinder D und E auf die Pflichtteile von je 1/4 verwiesen.
§ 2089 BGB Erhöhung der Bruchteile
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.