⚡ Schadensersatzanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer – einfach erklärt

Der Erbschaftsbesitzer kann für Schäden am Nachlass haftbar gemacht werden – etwa wenn er etwas zerstört, verkauft oder die Herausgabe vereitelt. Wann ein solcher Schadensersatzanspruch entsteht, regeln die §§ 2023 bis 2025 BGB.


🔖 1. Gesetzliche Systematik

Die Vorschriften §§ 2023 bis 2025 BGB sind abschließend: Schadensersatz gibt es nur gegen bestimmte Personen:

  • Den verklagten Erbschaftsbesitzer
  • Den bösgläubigen Erbschaftsbesitzer
  • Denjenigen, der die Erbschaft durch Straftat oder verbotene Eigenmacht an sich gebracht hat

Ein gutgläubiger und nicht verklagter Erbschaftsbesitzer haftet nicht, selbst wenn er den Nachlass versehentlich beschädigt oder verkauft hat. Auch § 823 BGB (allgemeiner Schadensersatz) greift hier nicht.

✏️ Das entspricht den Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses in §§ 989 ff. BGB.


✉ Wer haftet wann?

🔖 a) Der verklagte Erbschaftsbesitzer – § 2023 Abs. 1 BGB

Ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe seine Herausgabeklage zugestellt hat (Rechtshängigkeit), haftet der Erbschaftsbesitzer verschärft:

§ 2023 Abs. 1 i.V.m. § 989 BGB: Wer nach Rechtshängigkeit einen Verlust oder Schaden am Nachlass verschuldet, muss ihn ersetzen.

Der Erbe muss nicht das Verschulden beweisen. Der Besitzer muss sich entlasten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

💰 b) Ersatz fiktiver Nutzungen – § 2023 Abs. 2 BGB

§ 2023 Abs. 2 i.V.m. § 987 Abs. 2 BGB: Der verklagte Besitzer muss auch Nutzungen ersetzen, die er hätte ziehen müssen, aber unterlassen hat (z. B. Mieteinnahmen).

⚡ c) Der bösgläubige Erbschaftsbesitzer – § 2024 BGB

§ 2024 i.V.m. § 990 BGB: Wer beim Besitzbeginn wusste oder hätte wissen müssen, dass er kein Erbe ist, haftet für Schäden.

✅ Wer erst später erfährt, dass er nicht Erbe ist, haftet ab diesem Zeitpunkt.

Bösgläubig ist, wer:

  • 🤔 weiß, dass er nicht Erbe ist, oder
  • 😶 es grob fahrlässig nicht weiß (z. B. ein Testament ignoriert)

🔥 Wer die Wahrheit absichtlich nicht wissen will, wird behandelt, als wüsste er es (vgl. § 242 BGB).

Beispiel: Ein Mann findet ein Testament, das ihn enterbt, liest es aber nicht und verbrennt es. Er will sich absichtlich dumm stellen. Ergebnis: volle Haftung!

🔥 d) Haftung im Verzug – § 2024 S. 3 BGB

Ist der bösgläubige Besitzer im Verzug, haftet er noch strenger:

§§ 2024, 286, 287 BGB: Er muss auch für zufälligen Untergang (z. B. Brand, Diebstahl) haften – außer er beweist, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Herausgabe entstanden wäre.


🤝 Erbschaftserwerb durch Straftat oder verbotene Eigenmacht – § 2025 BGB

§ 2025 BGB: Schadensersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Besitzer die Erbschaft durch eine Straftat oder verbotene Eigenmacht erlangt hat.

Voraussetzung: Die Handlung muss schuldhaft sein.

Beispiele:

  • 🔐 Diebstahl oder Unterschlagung eines Nachlassgegenstands
  • Urkundenfälschung eines Testaments
  • Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB: Besitzergreifung gegen den Willen des Erben

Achtung: Wer sich vor dem Erben Besitz verschafft, haftet nicht automatisch, sondern nur bei Bösgläubigkeit!


⏳ Verjährung – wie lange kann der Erbe Schadensersatz verlangen?

Der Erbschaftsanspruch als solcher, §§ 2018-2024 BGB verjährt nach 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Der Schadensersatzanspruch nach §§ 2025 i.V.m. 823 BGB verjährt in 3 Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Erbe:

  • von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte oder
  • diese Kenntnis grob fahrlässig nicht hatte

Bei § 2025 i.V.m. § 823 BGB trifft den Erbschaftsbesitzer auch die Haftung für den zufälligen Untergang der Sache (Elf§ 848 BGB).


🤔 Fazit: Wer haftet, wenn Nachlassgegenstände verloren gehen?

Nur in bestimmten Fällen haftet der Erbschaftsbesitzer für Schäden:

Erbschaftsbesitzer ist …Schadensersatzpflicht?
gutgläubig und unverklagt❌ nein
verklagt✅ ja, ab Klagezustellung
bösgläubig✅ ja
durch Straftat/Eigenmacht✅ ja

Hinweis: Wer denkt, dass er durch unrechtmäßiges Verhalten am Erbe gehindert wurde, sollte frühzeitig rechtliche Hilfe suchen. Die Beweispflicht liegt meist beim Erben!

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