Schenkung von Todes wegen bei Übertragung einer Unterbeteiligung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Schenkung von Todes wegen bei Übertragung einer Unterbeteiligung
Frage:
Mein Vater ist verstorben. Er hat mich enterbt. Er war Unternehmer und hat eine Familienstiftung zur Alleinerbin eingesetzt. Mein Vater war Mitgesellschafter von drei Gesellschaften, und zwar zu jeweils über 50 %. Er hat durch Notarvertrag ein Jahr vor seinem Tod für den Fall seines Todes seiner damals als Familienstiftung noch nicht durch die Stiftungsaufsicht genehmigten Alleinerbin Unterbeteiligungen von je 30 Prozent an diesen Gesellschaften geschenkt, und zwar über einen Treuhänder. Der Treuhänder hat die Rechte aus den Unterbeteiligungen drei Tage vor dem Tod meines Vaters an die zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam entstandene Familienstiftung abgetreten. Hinsichtlich der Geschäftsführung war in der Schenkungsurkunde bestimmt, dass Geschäftsführer der Innengesellschaft der Hauptbeteiligte, also mein Vater, war, der die Unterbeteiligte, also seine noch nicht rechtsfähige Stiftung, aber bei Handlungen von besonderer Bedeutung zu unterrichten und anzuhören sowie bei Handlungen, die über gewöhnliche Gesellschafterentscheidungen hinausgehen, deren Zustimmung einzuholen hatte. Die Unterbeteiligte war am Gewinn und Verlust beteiligt.
Ich verlange von der Familienstiftung meinen Pflichtteil und will natürlich auch aus den Schenkungen auf den Todesfall meinen Pflichtteil. Die Familienstiftung als Erbin und Schuldnerin meines Pflichtteilsanspruchs hat mich jetzt verklagt. Mit ihrer Klage begehrt sie die Feststellung, dass die Ihr auf den Todesfall eingeräumten Unterbeteiligungen von je 30 Prozent nicht in den Nachlass fallen und daher bei der Pflichtteilsberechnung nicht zu berücksichtigen seien. Hintergrund der Klage ist, dass bei einer lebzeitigen Zuwendung der Pflichtteilsergänzungsanspruch mit Schenkungen, die ich zu Lebzeiten meines Vaters erhalten habe, zu verrechnen ist. Hat die Familienstiftung recht?
Antwort:
Ja, die Familienstiftung als Alleinerbin Ihres Vaters hat recht. Der BGH hat in der sogenannten „Suhrkamp-Entscheidung“ geurteilt, dass wenn eine Unterbeteiligung zu Lebzeiten, jedoch – wie hier – erst auf den Zeitpunkt des Todes des Schenkers zugewendet werde, ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nur dann vorliege, wenn die Schenkung gemäß § 2301 Abs. 2 BGB bereits vollzogen wurde. In Ihrem Fall ist die Schenkung der Unterbeteiligung durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages in der notariellen Urkunde als Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall vollzogen worden, § 2301 Abs. 2, §§ 516 ff. BGB. Jedenfalls für den Fall einer Unterbeteiligung, die wie hier mit mitgliedschaftlichen Rechten an der Geschäftsführung der Innengesellschaft verbunden ist, liegt nach dem BGH ein lebzeitiger Vollzug der Schenkung vor. Die Unterbeteiligungen sind damit nicht in den Nachlass gefallen.
Tipp.
Lesen Sie BGH vom 29. 11. 2011, II ZR 306/09 in ZEV 2012, 167
Leitsatz: „Die unentgeltliche Zuwendung einer durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags entstehenden Unterbeteiligung, mit der dem Unterbeteiligten über eine schuldrechtliche Mitberechtigung an den Vermögensrechten des dem Hauptbeteiligten zustehenden Gesellschaftsanteils hinaus mitgliedschaftliche Rechte in der Unterbeteiligungsgesellschaft eingeräumt werden, ist mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags i. S. von § 2301 Abs. 2, § 518 Abs. 2 BGB vollzogen.”