Ausschlagungsfrist für gesetzliche Erben

Sechs Wochen

Die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft beträgt sechs Wochen. Ist ein Testament vorhanden ist der Fristbeginn einfach zu ermitteln. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Erbe um den Tod des Erblassers weiß und ihm das Testament bekannt geworden ist. Schwieriger wird es, wenn kein Testament vorhanden ist.

§ 1944 BGB Ausschlagungsfrist
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem der Erbe um den Berufungsgrund und dem Erbfall (= Todesfalle) weiß. Berufungsgrund ist der Grund aus dem man zum Erbe berufen ist, entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund ein Testaments bzw. Erbvertrags.

Sicheres Wissen …

Wann wissen die Erben, dass gesetzliche Erbfolge gilt, also kein Testament vorhanden ist? Es könnte ja eines vorhanden sein. Das wissen selbst auch die Kinder nicht, die in ständigem Kontakt mit den Eltern leben. Kinder, die keinen Kontakt mehr zu den Eltern haben, wissen es in der Regel erst recht nicht, ob ein Testament vorhanden ist oder nicht. Im ersteren Fall gälte testamentarische Erbfolge, im zweiten Fall gesetzliche Erbfolge. Im ersteren Fall wäre der Fristbeginn für die Ausschlagung einfach zu ermitteln. Was aber gilt bei gesetzlicher Erbfolge?

Kinder, die keinen Kontakt zu den Eltern haben, wissen oftmals nicht einmal um den Tod eines Elternteils. Oft ist das Zerwürfnis so groß, dass der überlebende Elternteil solche Kinder nicht einmal über die Beerdigung informiert. Das Wissen um den Tod des Elternteils ist aber immer erforderlich, damit die Ausschlagungsfrist beginnen kann. Unterstellen wir also ein Kind, das ohne Kontakt zu den Eltern war, hätte vom Tod irgendwie erfahren. Es weiß damit aber immer noch nicht, ob ein Testament vorhanden ist oder nicht. Möglicherweise erfährt es durch den Erbscheinsantrag eines Beteiligten, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sein soll. Dieser Antrag wird dem kontaktlosen Kind vom Nachlassgericht zugesandt.

… aus zuverlässiger Quelle

Der Beginn der Ausschlagungsfrist setzt voraus, dass die Erben aus zuverlässiger Quelle vom Tod und Berufungsgrund erfahren haben. Ist das der Fall, haben die Erben sechs Wochen Zeit zum Handeln. Schlagen sie aus, erben sie nichts. Tun sie nichts, gilt die Erbschaft nach sechs Wochen als angenommen.

Bei gesetzlicher Erbfolge ist zu beachten, dass die Kenntnis des Erben vom Berufungsgrund gesetzliche Erbfolge  von den Gerichten dann angenommen wird, wenn dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er keinen Grund hat anzunehmen, dass ein Testament vorhanden ist.

Jedenfalls ab Erbscheinsantrag

Können gesetzliche Erben nur mutmaßen, ob ein Testament vorhanden ist oder nicht, weiß sie einfach keine Informationen haben, ist fraglich ob sie schon um die gesetzliche Erbfolge wissen. Sicher kennen sie die Verwandtschaftsverhältnisse. Ob ein Testament vorhanden ist oder nicht, ist ihnen aber unbekannt. Gerade bei fehlendem familiären Kontakt hat das Oberlandesgericht Schleswig (3 Wx 96/15) entschieden, sei davon auszugehen, dass die Ausschlagungsfrist für diese Personen erst mit der Mitteilung des Nachlassgerichtes über den Erbscheinsantrag beginne.

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