Erbteilung bei Vor- und Nacherbfolge

Der Vorerbe

ist ein Erbe auf Zeit. Er ist Erbe bis der sogenannte „Nacherbfall“ eintritt. Dann wird ein anderer Erbe. Dieser andere ist der Nacherbe. Es liegt also eine Art erbrechtlicher Staffellauf. Der Verstorbene gibt den Stab mit seinem Tod an den Vorerben weiter. Der Vorerbe muss ihn an den Nacherben weitergeben, wenn der Nacherbfall eintritt. Ist als Nacherbfall im Testament nicht ein besonderes Ereignis geregelt, dann tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. So steht es im Gesetz.

Wer als Vorerbe Mitglied einer Erbengemeinschaft ist, hat bei der Teilung des Nachlasses einige Hürden zu überwinden, die es bei „normalen“ Vollerbschaften nicht gibt. Der Vollerbe ist ein Erbe, dem der Nachlass voll, also ohne Einschränkungen gehört. Der Vorerbe ist durch Rechte des Nacherben eingeschränkt. Das macht auch Sinn, denn der Nacherbe soll ja mit dem Nacherbfall in den Genuss der Erbschaft kommen.

Schutz des Nacherben

Das Gesetzt schützt den Nacherben. So kann ein Nacherbe eine Sache aus dem Nachlass normalerweise nicht ohne Zustimmung des Nacherben „verkaufen“. Genauer gesagt sprich das Gesetz von „verfügen“. Verfügt der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben über einen Nachlassgegenstand ist diese Verfügung bei Eintritt des Nacherbfalls unwirksam. Bis zum Nacherbfall ist sie also wirksam, wird dann aber wirksam, wenn der Nacherbfall eintritt. Sie wird also z.B. mit dem Tod des Vorerben auf einmal unwirksam. Solche Geschäfte ohne Zustimmung des Nacherben abzuschließen macht also wenig Sinn. Nur wenn der Nacherbe zustimmt, sind sie dauerhaft wirksam.

Nur wenn die Zustimmung des Nacherben vorliegt kann auch ein Nacherbenvermerk aus dem Grundbuch gelöscht werden. Zum Schutz des Nacherben wird bei Grundstücken nämlich eingetragen, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist. Will der Vorerbe bei der Erbteilung ein Grundstück, für das Nacherbfolge angeordnet ist auf einen Miterben übertragen, kann der Im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk nur gelöscht werden, wenn der Nacherbe zustimmt. Nur durch die Zustimmung des Nacherben scheidet dieses Grundstück nämlich aus der Vor- und Nacherbfolge aus.

Wessen Zustimmung ist erforderlich?

Zustimmen muss der Nacherbe.

Ersatznacherben müssen nicht zustimmen. Dass sind die Ersatzleute des Nacherbe, die dann zum Zug kommen, wenn der eigentliche Nacherbe wegfällt, weil er zum Beispiel vor Eintritt des Nacherbfalls stirbt. Der Ersatznacherbe muss, sollte er wirklich Nacherbe werden, als nachrangiger Ersatzmann eine zuvor erteilte Zustimmung des später ausgefallenen primären Nacherben gegen sich gelten lassen. Der eigentliche Nacherbe ist eben der Hauptspieler.

 

Wann muss zugestimmt werden?

Der Nacherbe ist verpflichtet einer Auseinandersetzung der Vorerbengemeinschaft zuzustimmen, wenn ihn diese nicht benachteiligt.

Verzicht auf Nacherbenrechte

Will der Nacherbe den Vorerben aus der Bindung der Nacherbfolge befreien, kann der einfach sein Nacherbenrecht (man spricht exakt von Nacherbenanwartschaft) auf den Vorerben übertragen. Einer solchen Übertragung sollten die Ersatznacherben dann allerdings zustimmen, den sonst wird der Ersatznacherbe mit Eintritt des Nacherbfalls anstelle des Nacherben Vollerbe. Es müssen also alle in Betracht kommenden Ersatznacherben zustimmen. Bei minderjährigen oder noch nicht geborenen Ersatznacherben führt dies zu Komplikationen.

Der Nacherbe kann aber auch nur auf seine Rechte an einzelnen Gegenständen aus dem Nachlass verzichten. Er gibt dann diese Gegenstände aus der Nacherbschaft frei. Bei Grundstücken muss diese Freigabe notariell beglaubigt werden, weil nur so der Nacherbenvermerk aus dem Grundbuch gelöscht werden kann. Hier muss der Ersatznacherbe nicht zustimmen.

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