Bekomme ich als Enkel auch einen Pflichtteil? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Bekomme ich als Enkel auch einen Pflichtteil?
Frage:
Mein Großvater väterlicherseits hat eine für unsere Familie völlig fremde Frau zur Alleinerbin eingesetzt. Können mein Vater und ich unseren Pflichtteil verlangen?
Antwort:
Ihr Vater ja, Sie hingegen nicht.
§ 2309 BGB bestimmt hierüber:
§ 2309 BGB Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
Gut zu wissen
Der Ausgangspunkt dieser Bestimmung besteht darin, dass bei der gesetzlichen Erbfolge in aller Regel entferntere Abkömmlinge durch den noch lebenden näheren Abkömmling, der ihre Verwandtschaft mit dem Erblasser vermittelt ausgeschlossen werden. Grundsätzlich haben daher entferntere Abkömmlinge bei Vorhandensein des ihre Verwandtschaft mit dem Erblasser vermittelnden näheren Abkömmlings kein Pflichtteilsrecht. Demselben Stamme darf nicht zweimal ein Pflichtteil gewährt werden.
Da Ihr Vater als Sohn des Erblassers den Pflichtteil verlangen kann, weil ihm nichts hinterlassen wurde, so sind Sie als Abkömmling Ihres Vaters keinesfalls pflichtteilsberechtigt. Ob Ihr Vater von dem ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch Gebrauch macht, ist dabei ganz gleichgültig.