Bestattung: Wer muss die Bestattungskosten bezahlen? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wer muss die Bestattungskosten bezahlen?
Bestattungspflicht
Als Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leichnam einer ordnungsgemäßen Bestattung zugeführt wird. Die Bestattungspflicht ist in Deutschland in den entsprechenden Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Sie folgt der gewohnheitsrechtlich geregelten Totenfürsorgepflicht.
Wer muss bestatten?
Bestattungspflichtig sind nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer in der Reihenfolge der Verpflichtung bzw. Berechtigung:
- der Ehegatte, in den meisten Bundesländern ist ihm der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gleichgestellt vor den
- volljährigen Kindern vor den
- Eltern, diese wiederum vor den
- Großeltern, diese vor den
- Geschwistern, diese vor den
- Enkelkindern des Erblassers.
Die Bestattungspflicht ist nicht mit dem Erbrecht verbunden. Auch wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird oder keine Erbschaft vorhanden ist, besteht diese gesetzliche Bestattungspflicht.
Ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) ist nicht verpflichtet, die Bestattung des früheren Betreuten zu veranlassen (außer im Bundesland Sachsen aufgrund einer dortigen Sonderregelung).
Ersatzbestattung durch das Ordnungsamt
Weigern sich die Bestattungspflichtigen, die Bestattung vorzunehmen, kann das örtliche Ordnungsamt aus Gründen der Seuchenhygiene im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung veranlassen und die Kosten den eigentlich Bestattungspflichtigen in Rechnung stellen.
Wer muss zahlen?
Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Bestattung zu trennen. Diese beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Diese kann öffentlich-rechtlich, bei der Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt oder privatrechtlich als Kostentragungspflicht des Erben, gemäß § 1968 BGB („Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“) geregelt sein. Besteht eine Erbengemeinschaft so ist diese entsprechend verpflichtet.
Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe bzw. Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG).
Zahlt die Krankenkasse noch ein Sterbegeld?
Nein, diese Zeiten sind vorbei. Die Krankenkasse zahlt kein Sterbegeld mehr zur Deckung der Bestattungskosten.
Und wenn keiner Geld hat?
Wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind, übernimmt das örtliche Sozialamt auf Antrag die „notwendigen“ Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII). Bei unbekannt aufgefundenen Personen kann dies auch das Gesundheitsamt sein.
Zu § 74 SGB XII, vor dem 1. Januar 2005 § 15 BSHG, liegen eine Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen vor. Zumeist Aussagen inwieweit bestattungspflichtige Angehörige die Kosten einer von der Behörde durchgeführten Bestattung tragen müssen, wenn kein oder nur ein negativer Kontakt zum Verstorbenen bestand.
Ausgewählte Urteile:
- Anspruchsberechtigt ist nach § 15 BSHG derjenige, der gem. § 1968 BGB verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen (OVG Münster, NJW 1998, 2154), also der Erbe (BVerwG, NJW 1998, 1329).
- Fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen entbindet nicht von der Bestattungspflicht
OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2002, 8 PA 94/02;
VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005, 6 K 93/05;
Urteil des VGH Mannheim vom 19. Oktober 2004, 1 S 681/04; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2001, NJW 2002, 3491. - Der Bestattungspflichtige hat die Kosten der Beerdigung nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen nicht zu tragen, wenn es unzumutbar ist. Etwa falls der Bestattungspflichtige vom Verstorbenen schwer misshandelt wurde und dies beweisbar ist (VG Koblenz, Urteil 5K 3706/03.Ko vom 30. Juni 2004).
- Übernimmt ein Freund aus moralischen Gründen die Kosten der Beerdigung eines Sozialhilfeempfängers, werden diese vom Sozialamt nicht erstattet, da es keine rechtliche Verpflichtung gab. (VG Aachen Az.: 2 K 1862/04)
- Ein Krankenhausträger kann regelmäßig die Übernahme der Kosten für die Bestattung von Patienten verlangen, die im Krankenhaus mittellos verstorben und deren Angehörige nicht zu ermitteln sind. (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 2. 03)
- Die Leiterin eines Alten- und Pflegeheims braucht für die Kosten der Bestattung eines früheren Heimbewohners nicht aufzukommen, wenn sie eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat (VG Trier Az.: 2 K 522/06.TR.)
- Notwendige Bestattungskosten ergeben sich aus der örtlichen Friedhofssatzung (VGH Mannheim, NVwZ 1992, 83). Sofern die örtliche Friedhofsordnung einen Grabstein vorschreibt, wird dessen Anschaffung in angemessenem Umfang gestattet (VGH Mannheim, FEVS 1992, 380).
- Die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen muss bescheiden sein. (OVG Lüneburg, FEVS 33, 251)
- Kosten der Grabpflege zählen nicht zu den zu erstattenden Bestattungskosten
Landessozialgericht NRW, L 20 B 63/06 SO NZB vom 21. September 2006
Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2003, 12 ZB 03.3098
BVerwG, Urteil vom 24. März 1977 , Az: II C 61.73 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1961, Az: II C 150.59. - Gegen die Übernahme der Kosten der Überführung eines Leichnams ins Ausland hat sich das OVG Münster (FEVS 42, 27) ausgesprochen; das OVG Hamburg (NJW 1992, 3118) erkennt sie ausnahmsweise an, wenn am Sterbeort keine Beerdigung nach islamischem Brauchtum möglich und üblich ist.
- Die Übernahme der Kosten für eine Todesanzeige hat das VG Düsseldorf (ZfSH/SGB 1987, 325) abgelehnt; dagegen hat das VG Göttingen – 2 A 2523/97 – den Sozialhilfeträger verpflichtet, wenigstens die Kosten für eine bescheidene Anzeige in der örtlichen Tageszeitung zu übernehmen.
- Bedürftige Angehörige können unter Umständen auch die Kosten der Trauerkleidung ersetzt verlangen (OVG Lüneburg, FEVS 33, 251). Die Trauerkleidung kann zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, wenn aus Anlass des Todes eines nächsten Angehörigen der ernsthafte Wunsch besteht, der Trauer auch nach außen durch Trauerkleidung Ausdruck zu verleihen (Hessischer VGH, FEVS 41, 33).
Wer bestimmt die Bestattungsart ?
Der Verstorbene selbst (formlos oder schriftlich) oder die totenfürsorgeberechtigten Verwandten (die nicht unbedingt die Erben sein müssen). Die Ehefrau des Verstorbenen geht im Willen den Kindern vor.
Wer zahlt die Beerdigung ?
Die Kosten zahlt der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft(§ 1968 BGB), im Fall einer Mehrheit von Erben die Erbengemeinschaft.