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Bestattungsverfügung: Totenfürsorge auch für Nichterben

Bestattungsverfügung: Totenfürsorge können auch Nichterben ausüben

Bestattungsverfügung: Totenfürsorge können auch Nichterben ausüben

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht.

Mit der Bestattungsverfügung regelt man, wie die eigene Bestattung im einzelnen vonstatten gehen soll (z.B. Feuer- , Erd-, Friedwald- oder Seebestattung, anonymes Grab) und wer sich um die Bestattungsformalitäten kümmern soll. Das muss nicht der Erbe oder ein Verwandter, sondern kann jede beliebige Person sein.

Die Bestattungsverfügung ist kein Testament. Sie kann daher mit Schreibmaschine geschrieben oder sogar mündlich getroffen werden. Es empfiehlt sich natürlich die schriftliche Abfassung. Sie sollte aber unterschrieben sein. Sie muss nicht  notariell beglaubigt oder beurkundet sein. Eine Bestattungsverfügung ist für die Hinterbliebenen eine große Hilfe und kann Streit verhindern.

Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass der in der Verfügung als Bestattungsberechtigte Bestimmte (= der Totenfürsorgeberechtigte) die Bestattungsverfügung auch findet bzw. sie im Besitz hat.

Was sollte in einer „Bestattungsverfügung“ stehen?

  • Überschrift (z. B. „Bestattungsverfügung“),
  • Name, Geburtsdatum, Anschrift
  • Bestattungsart (Erd-, Feuer-, Luft-, Seebestattung)
  • Bestattungsort
  • Art des Grabes
  • Grabinschrift
  • Grabpflegeregelung
  • Todesanzeige
  • Durchführung der Bestattung
  • Bestattungsfeier (inkl. Liste der Einzuladenden)
  • Trauerkarten
  • Finanzierung (Angaben zu einer Sterbegeldversicherung, einem Bestattungsvertrag oder einer Geldanlage für den Zweck der Bestattung)
  • Angabe einer Person (des Totenfürsorgeberechtigten), die im Fall von Unklarheiten das letzte Wort hat.
  • sonstige Wünsche
  • Ort, Datum, Unterschrift

Die Bestattungsverfügung kann vom Verfügenden jederzeit geändert werden. Sie sollte nicht zusammen mit dem Testament beim Nachlassgericht hinterlegt werden oder im Testament enthalten sein. Da das Testament erst später eröffnet wird, besteht sonst die Gefahr, dass der Verstorbene schon längst beerdigt ist, bis seine Bestattungswünsche bekannt werden.

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