⚖️ Wenn der Notar (nicht) ablehnen darf – Beurkundung trotz Gläubigeranfechtung?

✅ Was ist das Problem?

Manche Menschen übertragen Immobilien oder Vermögen – obwohl sie bereits Schulden haben. Die Gläubiger gehen dabei oft leer aus. Die Frage ist dann: Darf der Notar solche Verträge überhaupt beurkunden? Oder muss er sie sogar ablehnen, wenn er merkt, dass Gläubiger benachteiligt werden?


📄 Grundsatz: Der Notar darf beurkunden

Ein Vertrag ist allein deshalb nicht sittenwidrig, nur weil er später anfechtbar ist (z. B. wegen Gläubigerbenachteiligung nach dem Anfechtungsgesetz).
🔹 Der Notar muss die Beurkundung nur dann ablehnen, wenn:

  • der Schuldner gezielt mit Helfern zusammenarbeitet, um Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (➡️ § 826 BGB, sittenwidrige Schädigung)
  • das Geschäft offensichtlich auf eine Straftat hinausläuft (z. B.
    • Gläubigerbegünstigung § 283c StGB
    • Vollstreckungsvereitelung § 288 StGB
    • Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB**)

🚫 In solchen Fällen darf der Notar nicht mitwirken – auch um sich selbst nicht strafbar zu machen (Stichwort: Beihilfe).


📉 Was ist mit bloß anfechtbaren Geschäften?

Selbst wenn ein Geschäft später anfechtbar ist – etwa im Fall einer späteren Insolvenz – muss der Notar nicht automatisch ablehnen.
Denn:

  • Die bloße Anfechtbarkeit ist keine unerlaubte Handlung
  • Ein Anfechtungsrecht entsteht oft erst bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Der Gesetzgeber will nur dann eine Rückabwicklung, wenn tatsächlich Insolvenz eintritt

💡 Hinweis- und Warnpflichten des Notars

Trotzdem hat der Notar wichtige Belehrungspflichten:

📢 1. Allgemeine Belehrungspflicht

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG muss der Notar über Risiken aufklären, etwa die Möglichkeit einer Gläubigeranfechtung.

⚠️ 2. Erweiterte Warnpflicht

Der Notar muss warnen, wenn er erkennt, dass das Geschäft für eine Partei gefährlich ist, diese das aber selbst nicht weiß. Das gilt insbesondere dann, wenn:

  • dem Notar bekannt ist, dass ein Insolvenzantrag gestellt wurde
  • auffällige Gestaltung auf Gläubigerbenachteiligung hindeutet

🔍 3. Keine Pflicht zur Nachforschung

Der Notar ist kein Ermittler. Er darf nicht eigenständig recherchieren, ob jemand Vermögen versteckt oder Gläubiger übergeht.
❗ Eine Befragung der Beteiligten ist aber zulässig, selbst wenn sie zur Bösgläubigkeit führt.


📁 Einsicht in Akten – wann dürfen Gläubiger das?

Wenn ein Gläubiger gerichtliche Akten einsehen will, um herauszufinden, ob beim Schuldner noch Vermögen vorhanden ist, dann gilt:

  • Wenn der Anspruch unbestritten oder tituliert ist (z. B. durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid),
  • also ein „rechtliches Interesse“ nach § 299 Abs. 2 ZPO besteht.

🧾 Fazit

✔️ Nicht jedes anfechtbare Geschäft muss der Notar ablehnen.
Nur bei klaren Gesetzesverstößen oder offensichtlicher Schädigungsabsicht greift die Ablehnungspflicht.
🔔 Dennoch ist der Notar verpflichtet, umfassend zu belehren – gerade bei Risiken für Gläubiger.

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