In der Wohlverhaltensphase auf den Pflichtteil verzichten? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
In der Wohlverhaltensphase auf den Pflichtteil verzichten?
Ja, dies hat der Bundesgerichtshof am 25.6.2009 (Az.: IX ZB 196/08) entschieden. Danach ist der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der so genannten Wohlverhaltensphase keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners. Es liegt in der alleinigen persönlichen Entscheidungsmacht des Schuldners, ob er eine Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Die Halbteilung und der mit ihr bezweckte Anreiz, die Erbschaft nicht auszuschlagen und keine Maßnahmen zu treffen, um den Erwerb von Todes wegen in der Wohlverhaltensphase nicht anfallen zu lassen, hätten keinen Sinn, wenn man den Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase als eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners ansehen würde.
Der Beschluss ist für die Praxis von größter Wichtigkeit, nimmt doch die Zahl der Restschuldbefreiungsverfahren in der Praxis ständig zu. Mit dem Beschluss wurde höchstrichterlich klar gestellt, dass weder bei Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch, noch bei der Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.