Württembergisches Anerbengesetz. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Das Höferecht der Schwaben
Dieses Gesetz (WürttAnerbenG) aus dem Jahre 1930 ist zum 31.12.2000 außer Kraft getreten. Mit einer Ausnahme: Es gilt noch für diejenigen Erblasser, die vor dem 1.1.1930 geboren wurden und kein Testament hinterlassen haben. Solche Fälle gibt es auch heute (2015) noch. Nachfolgend die Wiedergabe des Gesetzestextes (fett und kursiv) mit kurzer Kommentierung (Normalschrift)
Württembergisches Gesetz über das Anerbenrecht Vom 14. Februar 1930 (RegBl. S.5) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1948 (Württ.-Bad. Reg. Bl. S. 165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1970 (GBl. S. 289).
Das Anerbenrecht ist ein bäuerliches Sondererbrecht und bezweckt die Erhaltung eines gesunden leistungsfähigen Bauernstandes. Es liegt vorwiegend im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse; privatrechtlich bedeutet es einen starken Eingriff in den erbrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen und freien Teilbarkeit. Es geht darum, die Zersplitterung des Hof- bzw. Anerbenguts zu verhindern, seine geschlossene Vererbung zu fördern und die landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem bisherigen Bestand zu erhalten.
Das BGB
hat wegen der mannigfaltigen Verschiedenheit der lokalen Bedürfnisse und Gewohnheiten von einer einheitlichen Regelung eines bäuerlichen Sondererbrechts abgesehen und sie in begrenztem Umfang in Art. 64 EGBGB den Ländern überlassen. In einzelnen Reichsgebieten, besonders im Nordwesten, fand sich das Anerbenrecht in verschiedener Gestaltung schon zur Zeit der Einführung des BGB vor. In Württemberg bestand von jeher eine Abneigung gegen ein gesetzliches bäuerliches Sondererbrecht, obwohl ein solches, besonders im Jagst- und Donaukreis, von jeher in der Form der Anerbensitte vorhanden war.
Angesichts der fortschreitenden Geldentwertung in den „goldenen“ Zwanzigern und des allgemeinen Strebens nach Sachwerten in der damaligen Zeit waren Hofübergaben eine recht schwierige Angelegenheit geworden. Seitens der rechtsberatenden Berufe wurde es also begrüßt, als in den Zwanziger Jahren der Gesetzgeber an die Vorarbeiten zu einem Württembergischen Anerbenrecht ging.
Auf Veranlassung der Württembergischen Landwirtschaftskammer arbeitete die württembergische Regierung einen Entwurf eines Gesetzes über das Anerbenrecht aus und legte ihm dem württembergischen Landtag 1923 vor.
Das Anerbenrecht
wurde in kodifzierter Form in 23 Artikeln geregelt. Es findet in Verfolgung seines volkswirtschaftlichen Zwecks nur Anwendung auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke nebst deren Zubehör. Andere, städtische, gewerbliche Grundstücke. Villen werden davon nicht betroffen. Auch für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke kommt es nur insoweit in Frage, als sie eine selbstädnige Nahrungsstelle bilden.
Ob das Anerbenrecht auf ein bäuerliches Anwesen, das eine selbständige Nahrungsstelle bildet, Anwendung finden soll, hängt ganz von dem Willen des Eigentümers ab. Will er es dem Anerbenrecht unterwerfen, so muss er es in ein besonderes Verzeichnis eintragen lassen. Dieses Verzeichnis wird nach dem Vorbild in anderen Ländern als Höferolle bezeichnet. Alle Anwesen, die nicht in diese Höferolle eingetragen sind, unterliegen dem allgemeinen Erbrecht.
Die Höferolle
sollte nach dem Entwurf beim Amtsgericht geführt werde, weil dies am zweckmäßigsten erschien. Dieses Vorhaben begegnete aber Widerspruch. Die Kritik führte an, dass Grundbuch und Höferolle in eine Hand gehörten. Werde die Höferolle von einer anderen Stelle geführt, so bedeute das eine unnötige Belastung verschiedener Stellen und eine unnötige Geschäftsumständigkeit. So kam es dahin, dass die Höferolle beim Grundbuchamt geführt wird.
Wer sein Hofgut in die Höferolle eintragen lassen wollte, musste natürlich den Inhalt des Anerbenrechtsgesetzes kennen und und prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen mit seinen Vorstellungen übereinstimmten.
Die Eintragung in die Höferolle wirkt gewissermaßen dinglich, also nicht nur für einen Erbfall, sondern für jeden Erbfall, solange eben die Eintragung besteht. Solange ein Hof in die Höferolle eingetragn ist, solange unterliegt er dem Anerbenrecht.
Durch die Eintragung in die Höferolle wird der Eigentümer in der Verfügung über sein Anwesen in keiner Weise weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt. Verfügt er unter Lebenden oder von Todes wegen anders, so bleibt die Eintragung trotzdem bestehen, sie findet nur insoweit keine Anwendung. Änderungen in den Eigentumsverhältnissen berühren die Eintragung nicht. Jeder Eigentümer kann die von seinem Vorgänger bewirkte Eintragung jederzeit wieder löschen lassen. Das Anerbenrechtsgesetz und die Eintragung in die Höferolle bringen keinerlei rechtliche Behinderung und Beschränkung eines Hofbauern mit sich. Er kann nach wie vor mit seinem Hof machen, was er will.
Durch die Eintragung in die Höferolle erwirbt der Anerbe selbst zu Lebzeiten des Eigentümers keine Rechte. Er kann nicht etwa verlangen, das ihm das eingetragene Hofgut schon zu Lebzeitgen des Eigentümers übertragen wird.
Eine antizipierte Anerbfolge
ist nicht vorgesehen. Natürlich kann bei einer Gutsübergabe unter Lebenden die Bewertung des Hofgutes, die Bezahlung des Kaufpreises usw. ganz nach dem Inhalt des Anerbenrechtsgesetzes geregelt werden.
Das gesetzliche Anerbenrecht kann im Einzelfall, trotz der Eintragung in die Höferolle, ausgeschaltet werden, indem der Erblasser in das Erbrechtssystem des BGB überwechselt. Eine Mischung beider Erbrechtssysteme, also von BGB-Erbrecht und WürttAnerbG ist jedoch nicht möglich
I. Voraussetzungen und Wirkungen des Rechts
Art. 1 Begriff des Anerbenguts (1) Anerbengut im Sinne dieses Gesetzes ist ein in der Höferolle des zuständigen Grundbuchamts eingetragener Grundbesitz. (2) Als Anerbengut kann eingetragen werden jede ihrem Hauptzwecke nach zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Weinbaus bestimmte und zur selbstständigen Nahrungsquelle geeignete Besitzung, die einheitlich bewirtschaftet werden kann. Das Anerbengut umfasst im Zweifel alle wirtschaftlich zusammengehörenden Grundstücke und grundstücksähnlichen Rechte des Eigentümers.
Anerbengut
ist ein in die Höferolle des zuständigen Grundbuchamtes eingetragener Grundbesitz. Als solcher kann jede Besitzung eingetragen werden, die ihrem Hauptzweck nack zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Weinbaus bestimmt und zur selbständigen Nahrungsquelle geeignet ist und einheitlich bewirtschaftet werden kann. Es also im Gegensatz zum Reichserbhofgesetz, welches das Anerbenrechtsgesetz während der Zeit des Dritten Reiches ablöste, keine Prüfung von persönlichen Voraussetzungen wie der Wirtschaftsfähigkeit (früher Bauernfähigkeit genannt) und keine Mindestgröße erforderlich. Das Anerbengut muss nur eine bäuerliche Familie mittlerer Größe ernähren können.
Das Anerbengut umfasst im Zweifel alle wirtschaftlich zusammengehörenden Grundstücke und grundstücksähnlichen Rechte. Soll ein zu erwerbendes Grundstück nicht zjm Anerbengut gehören, so ist dies bei der Beurkundung des Erwerbsgeschäfts ausdrücklich festzustellen. Werden z.B. bei GutsübergabenGrundstücke, die zum Anerbengut gehören vom Übergeber zum Eigentum vorbehalten und sollen dieselben aus dem Anerbengut ausscheiden, so ist dies zweckmäßigerweise im Übergabevertrag zu vermerken und die Löschung der vorbehaltenen Grundstücke in der Anerbenrolle zu beantragen.
Art. 2 Höferolle (1) Die Eintragung und die Löschung in die Höferolle erfolgen auf Antrag des Eigentümers. Ein Vormund bedarf zu dem Antrag der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Eintragung wirkt auch für jeden folgenden Eigentümer; sie wird unwirksam mit der Löschung. Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die Besitzung nicht eintragungsfähig gewesen sei. (2) Der Antrag auf Eintragung oder Löschung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; er kann auch zum Protokoll des zuständigen Grundbuchbeamten erklärt werden. (3) Zuständig ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Wohnhaus, in Ermangelung eines solchen ein größerer Teil der Besitzung liegt. (4) Die Einsicht in die Höferolle ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. (5) Auf die Führung der Höferolle finden die allgemeinen Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit Art. 12 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder in den Ausführungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Eine Besitzung, der die in Art. 1 WürrtAnerbenG genannten Voraussetzungen fehlen, wird dennoch Anerbengut, wenn die Eintragung in die Höferolle geschehen ist. Die Wirkung der Eintragung ist konstitutiv, also rechtsbegründend. Eine Anfechtung, weil die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen, ist ausgeschlossen.
Art. 3 Rechtswirkung der Eintragung (1) Hinterlässt der Eigentümer eines Anerbenguts mehrere Erben, so fällt das Anerbengut nebst Zubehör als Teil der Erschaft einem der Erben (dem Anerben) zu. (2)Im Verhältnis der Miterben zueinander tritt an die Stelle des Guts nebst Zubehör der Gutswert.
Ist über ein Anerbengut nicht zu Lebzeiten verfügt worden, so tritt in dasselbe beim Tode des Eigentümers des Guts Vererbung nach dem Anerbenrecht ein.
Das Anerbengut nebst Zuehör fällt kraft Gesetzes als Teil der Erbschaft mit dem Todes des Gutseigentümers (Erblassers) dem Anerben zu. Die Miterben werden in Geld abgefunden. An Stelle des Guts tritt der Gutswert in Geld.
Art. 4 Feststellung des Gutswerts (1) Bei der Feststellung des Gutswerts wird der jährliche Reinertrag des Guts nebst Zubehör geschätzt, den es nach seiner wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger und gemeinüblicher Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften unter gewöhnlichen Verhältnissen im Durchschnitt nachhaltig gewähren kann. Die der Land- und Forstwirtschaft dienenden Gebäude und Betriebsmittel werden nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswerts einbegriffen. (2) Von dem ermittelten jährlichen Ertrag sind alle dauernd auf dem Gute nebst Zubehör ruhenden Lasen mit Ausnahme der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (Art. 5) abzuziehen. (3) Der ermittelte Jahresertrag wird mit dem Zwanzigfachen zu Kapital gerechnet. (4) Von dem berechneten Kapitalwert des Guts sind die auf ihm ruhenden vorübergehenden Lasten, nach iher wahrscheinlichen Dauer zu Kapital gerechnet, abzuziehen. (5) Besteht Streit über die Berechnung des Gutswerts, so wird dieser auf Antrag eines Beteiligten von einem Schiedsgericht festgesetzt. Erscheint das Ergebnis der Feststellung des Gutswerts nach Abs. 1 bis 4 unbillig, so kann der Gutswert von dem Schiedsgericht auf Antrag eines Beteiligten abweichend festgesetzt werden, soweit es die Billigkeit unter Abwägung aller Verhältnisse erfordert. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig. (5) Der Anerbe und die Miterben zusammen stellen je einen Schiedsrichter auf; die Schiedsrichter ernennen den Vorsitzenden. Einigen sich die Miterben nicht auf die Person eines Schiedsrichters oder die Schiedsrichter nicht auf die Person des Vorsitzenden, oder unterläst die eine oder die andere Partei aus einem sonstigen Grunde die Bestellung eines Schiedsrichters innerhalb einer angemessenen Frist, so ernennt das Landwirtschaftsministerium auf Antrag den Schiedsrichter oder den Vorsitzenden.
Gutswert
ist der Ertragswert. Als Ertragswert gilt das Zwanzigfache des ermittelten Jahresertrags.
Besteht Streit über die Berechnung des Gutswerts, so wird dieser auf Antrag eines Beteiligten von einem Schiedsgericht festgesetzt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.
Anerbe und Miterben zusammen bestimmen je einen Schiedsrichter. Diese ernennen einen Vorsitzenden. Kommt eine Einigung über die Schiedsrichter nicht zustande oder wir ein Schiedsrichter oder ein Vorsitzender nicht benannt, dann ernennt auf Antrag das Landwirtschaftsministerium diese Organe.
Art. 5 Behandlung der Nachlassverbindlichkeiten (1)Die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten, einschließlich der auf dem Anerbengut lastenden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sind, soweit das neben dem Gut nebst Zubehör vorhandene Vermögen dazu ausreicht, auf dieses zu verrechnen. Der überschießende Betrag wird von dem nach Art. 4 ermittelten Gutswert abgezogen. (2) Soweit die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten nicht aus dem neben dem Gut und Zubehör vorhandenen Vermögen berichtigt werden, ist der Anerbe seinen Miterben gegenüber verpflichtet, sie allein zu berichtigen und die Miterben von ihnen zu befreien. Art. 6 Verfügungsfreiheit des Eigentümers (1) Das Recht des Eigentümers, über das Anerbengut von Todes wegen zu verfügen, wird durch dieses Gesetz nicht beschränkt. (2) Der Eigentümer kann insbesondere in einer Verfügung von Todes wegen bestimmen, wer von seinen Erben in Abweichung von den Vorschriften dieses Gesetzes Anerbe werden, dass auf seinen Tod das Anerbenrecht nicht eintreten solle, wie der Gutswert berechnet oder in welcher Weise die Bevorzugung des Anerben stattfinden solle. (3) Gehört das Anerbengut zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft, so können entsprechende Bestimmungen nur von den Ehegatten gemeinschaftlich getroffen werden.
Der Eigentümer
des Anerbenguts kann über dieses verfügen, und zwar unter Lebenden und von Todes wegen.
Der Gutseigentümer kann also Übergabeverträge, Schenkungs-, Kauf und Ausstattungsverträge abschließen.
Der Eigentümer kann durch Verfügung von Todes wegen insbesondere den Anerben in Abweichung vom Gesetz bestimmen, also z.B. die Ehefrau zum Gutserben einsetzen, obwohl Kinder vorhanden sind. Diese Möglichkeit ist im WürttAnerbG ausdrücklich vorgesehen. Der Eigentümer kann letztwillig anordnen wie der Gutswert zu berechnen ist, solange er dadurch nicht ins Pflichtteilsrecht der Beteiligten eingreift. Er kann auch anordnen in welcher Weise der Anere zu bevorzugen ist, z.B. indem er den Anerben als Erbe des gesamten Nachlasses einsetzt oder eine günstige Zahlungsweise anordnet, die ihre Grenze aber wieder an den Bestimmungen des Pflichtteilsrecht findet. Der Eigentümer kann auch letztwillig verfügen, dass das Anerbengut durch Teilung auf zwei Anerben übergehen soll. Hierzu ist allerdings die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts nötig, die auch nach dem Tode des Erblassers erteilt werden kann.
Ausschluss
Er kann auch das Anerbenrecht einfach ausschließen, so dass dann gesetzliche Erbfolge nach dem BGB i.V.m. dem Zuweisungsverfahren nach §§ 13 ff. GrdStVG gilt. Oder er kann ins Regelungsregime des BGB überwechseln und die dort möglichen Verfügungen anordnen.
Eine Mischung
beider Erbrechtssysteme also des BGB-Erbrechts und des WürttAnerbG hinsichtlich des Anerbenguts ist allerdings nicht möglich. Die beiden Systeme hat der jeweilige Gesetzgeber als gerechte und ausgewogene und für sich damit jeweils abgeschlossene Regelungssysteme angesehen.
Art. 7 Nichteintritt des Anerbenrechts Die Vorschriften der Art. 3 ff. dieses Gesetzes finden keine Anwendung 1. wenn der Erblasser - vom Fall der Zugehörigkeit des Gutes zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft abgesehen - bei seinem Tode nicht Alleineigentümer des Anerbenguts gewesen ist, es sei denn, dass der Anerbe der einzige Miteigentümer war. 2. wenn zur Zeit des Todes des Erblassers eine der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 S. 1 weggefallen ist.
Das Anerbenrecht tritt nicht ein, wenn der Erblasser - vom Fall der Zugehörigkeit des Guts zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft abgesehen- bei seinem Tode nicht Alleineigentümer des Anerbenguts gewesen ist, es sei denn, dass der Anerbe der einzige Miteigentümer war. Das Anerbenrecht tritt auch dann nicht ein, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers eine der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 WürttAnerbenG weggefallen ist, also wenn eine Besitzung ihrem Hauptzweck nach nicht mehr zum Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft inkluse Weinbau, bestimmt ist oder nicht einheitlich bewirtschaftet werden kann. II. Der Anerbe Art. 8 Person des Anerben (1) Trifft der Erblasser keine andere Bestimmung, so sind in folgender Rangordnung als Anerben berufen: 1. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge 2. der Ehegatte des Erblassers 3. die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt, 4. die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge. Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge sind nur dann als Anerben berufen, wenn sie nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts gesetzliche Erben sind. (2) Ist kein Anerbe nach Abs. 1 vorhanden, so vererbt sich der Hof nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts. Art. 8a (1)In der Anerbenordnung 1 ist der älteste der Erben zum Anerben berufen; das gleiche gilt in der Anerbenordnung 4. (2) Hat der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung eines Kindes auf dem Hof erkennen lassen, dass dieses Kind den Hof übernehmen soll, so geht es allen anderen Kindern vor. Hat der Erblasser mehrere Kinder in gleicher Weise ausgebildet oder im gleichen Umfang auf dem Hof beschäftigt, ohne erkennen zu lassen, welches von ihnen den Hof übenehmen soll, so gehen diese Kinder allen übrigen Kindern vor; in ihrem Verhältnis zueinander gilt Ältestenrecht. Die vorstehenden Vorschriften finden auch Anwendung innerhalb der Anerbenordnung 4. (3) Der Ehegatte erhält, solange Verwandte der Anerbenordnung 3 und 4 leben, den Hof nur als Vorerbe. Die Vorschriften der §§ 2100 bis 2146 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Nach dem Tode des Ehegatten wird derjenige Anerbe, der als Anerbe des Erblassers berufen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre. (4) Vollbürtige Geschwister des Erblassers gehen halbbürtigen vor. Halbbürtige Geschwister, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt, gehen anderen halbbürtigen Geschwistern vor. Art. 9 Rechtsstellung des Anerben (1) Der Anerbe erwirbt das Eigentum an dem Anerbengut nebst Zubehör mit dem Erwerb der Erbschaft. (2) Von dem Gutswert (Art. 4, 5 Abs. 1) gebührt dem Anerben ein Viertel als Voraus. Ist ein Abkömmling des Erblassers Anerbe, so steht ihm neben dem Voraus ein Anspruch auf Ausgleichung nach § 2057a BGB nciht zu. (3) Der Anerbe kann auf das Anerbenrecht verzichten, ohne die Erbschaft auszuschlagen. Auf den Verzicht finden die Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuchs über die Ausschlagung der Erbschaft entsprechende Anwendung. Die Frist für den Verzicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anerbe von seiner Berufung zum Anerben Kenntnis erlangt, wenn jedoch die Berufung auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, nciht vor der Verkündung der Verfügung. (4) Wird auf das Anerbenrecht verzichtet, so gilt der Anfall des Anerbenguts an den Verzichtenden als nicht erfolgt. Das Gut fällt an den nächsten als Anerben berufenen Miterben. Diese Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. Art. 10 Nachfolgezeugnis (1) Dem Anerben ist vom Nachlassgericht auf Antrag ein Nachfolgezeugnis auszustellen. (2) Auf das Nachfolgezeugnis finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbschein ensprechende Anwendung. In dem Nachfolgezeugnis sind die Grundstücke anzugeben, die das Anerbengut bilden. (3) Das Grundbuchamt kann zum Nachweis des Rechts des Anerben die Vorlegung eines Nachfolgezeugnisses verlangen.
III. Rechtsstellung der Miterben Art. 11 Sicherstellung und Bezahlung der Anteile (1) Die Anteile der Miterben am Gutswert sind in zehn jährlichen Teilbeträgen zu bezahlen, deren erster auf den 1. April des auf den tod des Erblassers folgenden Kalenderjahres fällig wird. Die Anteile sind von Anfang an zu verzinsen und auf Verlangen auf dem Anerbengut sicher zu stellen. Der Zinssatz beträgt 1 v. H. uner dem jeweils maßgebenden Bankdiskontsatz. Die Zinsen sind auf das Ende jeden Kalendervierteljahres zu bezahlen. (2) Der Miterbe kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten verlangen, dass ihm die Hälfte seines restlichen Abfindungsguthabens unter Anrechnung auf die zuletzt fällig werdenden Teilbeträge in Kapital ausgezahlt wird. (3) Ist ein Erbe minderjährig so wird der erste Teilbetrag (Abs. 1) auf den 1. April des auf den Eintritt der Volljährigkeit des Miterben folgenden Kalenderjahres fällig. Kapitalabfindung nach Abs. 3 kann der Miterbe von der Volljährigkeit an verlangen. (4) Veräußert der Anerbe das Anerbengut an eine ihm gegenüber nicht anerbenberechtigte Person, so hat der Miterbe das Recht, die Auszahlung des ihm noch zustehenden Anteils am Gutswert in Kapital zu verlangen. Art. 12 Besondere Ansprüche minderjähriger Miterben (1)Der Anerbe ist verpflichtet, dem minderjährigen Erben bis zur Höhe seiner Ansprüche und in Anrechnung auf diese die Kosten der Vorbildung zu einem Beruf zu gewähren, soweit nicht ein anderer dazu verpflichtet ist oder der Miterbe selbst ausreichendes sonstiges Vermögen hat. In gleicher Weise hat der Anerbe einer minderjährigen Miterbin im Falle ihrer Verheiratung eine angemessene Aussteuer zu gewähren. Die Beträge sind vom Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Anerben, des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, falls er das 18. Lebensjahr vollendet hat, festzusetzen. Ein minderjähriger Miterbe kann von dem Anerben gegen Leistung standesmäßiger und seinen Kräften entsprechender Arbeitshilfe standesmäßigen Unterhalt auf dem Anerbengut ohne Anrechnung auf seinen Anteil verlangen. Solange dieser Unterhalt gewährt wird, hat der Miterbe keinen Anspruch auf Verzinsung seines Anteils am Gutswert, soweit die Zinsen die angemessenen Kosten des Unterhalts nicht übersteigen. Arbeitet der minderjährige Miterbe nach Vollendung des 16. Lebensjahrs im Umfang einer bezahlten Arbeitskraft auf dem Gut, so steht ihm ein Anspruch auf den üblichen Dienstlohn und die in Art. 11 Abs. 1 festgesetzte Verzinsung zu. Art. 13 Nießbrauch und Altenteilsrecht des überlebenden Ehegatten Ist der Ehegatte des Erblassers neben Abkömmlingen des letzteren als Miterbe berufen, so erwirbt er mit der Beendigung der elterlichen Nutznießung oder, falls ihm diese nicht zusteht, sofort den Nießbrauch an dem Anerbengut nebst Zubehör bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs des Anerben und für die spätere Zeit den Anspruch gegen den Anerben auf lebenslänglichen, in derartigen Verhältnissen üblichen Unterhalt auf dem Gut (Altenteilsrecht). Der Ehegatten kann Sicherstellung auf dem Anerbengut verlangen. Während der Dauer des Nießbrauchs hat der Ehegatte die in Art 11 Abs. 1 festgesetzten Zinsen zu bezahlen; ferner liegen ihm die Verpflichtungen des Art. 12 ob, und zwar auch gegenüber dem Anerben. Auf das Altenteilsrecht finden die Vorschriften der Art. 153 bis 170 des Württ. Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (RegBl. 1931 S. 545), entsprechende Anwendung. Der Nießbrauch und das Altenteilsrecht erlöschen mit der Wiederverheiratung des Ehegatten; jedoch ist in diesem Falle dem Ehegatten vom Anerben eine dem Altenteilsrecht entsprechende Geldrente zu gewähren; § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung. Art. 14 Rechtsstellung bei Veräußerung des Anerbenguts (1) Wird das Anerbengut innerhlab eines Zeitraums von fünfzehn Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Anerben veräußert, so hat der Anerbe diejenigen Beträge den Miterben und Pflichtteilsberechtigten herauszuzahlen, um die sich ihre Ansprüche erhöht hätten, wenn der früheren Auseinandersetzung der bei der Veräußerung erzielte Erlös, sofern er den Übernahmepreis übersteigt, zugrunde gelegt worden wäre udn der Anerbe einen Voraus nicht erhalten hätte. Von dem bei der Veräußerung erzielten Erlös sind die vom Anerben zur Verbesserung des Guts gemachten Aufwendungen insoweit abzurechnen, als der Wert des Gutes zur Zeit der Veräußerung erhöht ist. Den Miterben steht in der Reihenfolge ihrer Berufung als Anerben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. (2) Werden innerhalb des erwähnten Zeitraum Teile des Anerbenguts auf einmal oder nacheinander gegen ein Entgelt veräußert, das im Ganzen höher ist als ein Viertel des Gutswerts, so finden die Vorschriften des Abs. 1 unter Beschränkung auf die veräußerten Teile und den auf die entfallenden Voraus entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht, soweit an Stelle der veräußerten Grundstücke vor dem Ablauf eines Jahres nach der Veräußerung für das Gut wirtschaftlich gleichwertige Grundstücke dem Anerbengut einverleibt worden sind. (3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung bei einer Veräußerung an eine dem Anerben gegenüber anerbenberechtigte Person; sie finden jedoch auf den Erwerber entsprechende Anwendung, wenn dieser das Gut innerhalb des in Abs. 1 festgesetzten Zeitraums an eine ihm gegenüber nicht anerbenberechtigte Person veräußert. (4) Diese Ansprüche verjähren in drei Jahren. Sie bestehen auch, wenn der Eintrag in die Höferolle vor der Veräußerung gelöscht worden ist. Art. 15 Pflichtteilsberechnung Für die Berechnung des Pflichtteils der Miterben ist der nach diesem Gesetze zu ermittelnde gesetzliche Anteil maßgebend.
IV. Besondere Fälle Art. 16 (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Anerbengüter, so können die als Anerben berufenen in der Reihenfolge ihrer Berufung je ein Anerbengut wählen. (2) Die Wahl geschieht durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form. Das Nachlassgericht hat dem Wahlberechtigten auf Antrag eines nachstehend Berechtigten eine angemessene Frist zur Erklärung der Wahl zu bestimmen. Erfolgt die Wahl nicht vor dem Ablauf der Frist, so tritt der Säumige hinter die übrigen Berechtigten zurück. (3) Jeder Anerbe erwirbt das Eigentum an dem von ihm gewählten Gut nebst Zubehör mit der Erklärung der Wahl. Mit der Erklärung der letzten Wahl erwirbt zugleich der Nächstberechtigte das Eigentum an dem übrig bleibenden Gut nebst Zubehör. (4) In den Fällen des Art. 5 ist der Mehrbetrag der Nachlassverbindlichkeiten auf die Anerben und die Güter nach dem Verhältnis der Gutwerte zu verteilen. (5) Im Falle des Art. 12 entscheidet im Streitfall das Vormundschaftsgericht nach Anhörung der Beteiligten unter Berücksichtigung aller Verhältnisse darüber, auf welchem Gut der Minderjährige seinen Unterhalt zu bekommen hat. Im Falle der Art. 13 und 22 hat der Ehegatte die Wahl, auf welchem Gut er den Altenteil oder die Geldrente beziehen will; die Anerben der übrigen Güter haben dem Eigentümer des vom Ehegatten gewählten Guts zu diesen Kosten nach dem Verhältnis der Gutswerte beizutragen. Art. 17 (1) Gehört das Anerbengut zu dem Gesamtgut einer ehelichen allgemienen Gütergemeinschaft und tritt beim Tode eines Ehegatten keine fortgesetzte Gütergemeinschaft ein, so hat der überlebende Ehegatte das Recht, das Anerbengut nebst Zubehör zum Ertragswert (Art. 4) zu übernehmen. Auf die Gesamtgutsverbindlichkeiten, deren Berichtigung bei der Auseinandersetzung verlangt werden kann, findet Art. 5 entsprechende Anwendung. (2) War jedoch das Anerbengut von dem verstorbenen Ehegatten in die allgemeine Gütergemeinschaft eingebracht oder während derselben durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder als Ausstattung erworben, und wird der verstorbene Ehegatte von Abkömmlingen beerbt, so ist das Anerbengut nebst Zubehör gegen Ersatz des Ertragswertes dem Anteil des verstorbenen Ehegatten zuzuschrieben. Dem überlebenden Ehegatten stehen die in Art. 13 bestimmten Rechte zu. (3) Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die Errungenschaftsgermeinschaft, die Fahrnisgemeinschaft und auf die landrechtliche Errungenschaftsgemeinschaft entsprechende Anwendung. Art. 18 Sind beim Tod eines Ehegatten, der in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt hat, neben gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden, so tritt für die Auseinandersetzung mit ihnen an die Stelle des Anerbenguts nebst Zubehör der Gutswert. Die Vorschriften der Art. 4 und 5 finden Anwendung. Art. 19 (1) Endigt die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch Aufhebung oder durch Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten, so hat dieser das Recht, das Anerbengut nebst Zubehör zum Ertragswert (Art. 4) zu übernehmen. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. (2) War jedoch das Anerbengut von dem verstorbenen Ehegatten in die Gütergemeinschaft eingebracht worden oder während derselben in der in Art. 17 Abs. 2 Satz 1 erwähnten Weise erworben worden, so ist das Anerbengut nebst Zubehör gegen Ersatz des Ertragswerts dem Anteil der Abkömmlinge zuzuschreiben. Bei der Auseinandersetzung unter diesen hat derjenige von ihnen, der nach Art. 8 zum Anerben berufen wäre, das Recht, das Gut nebst Zubehör zum Ertragswert zu übernehmen. Art. 4, 5, 9 Abs. 2, 17 Abs. 2 Satz 2 finden entsprechende Anwendung. Art. 20 Endigt die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch den Tod oder die Todeserklärung des überlebenden Ehegatten, so ist das Anerbengut nebst Zubehör gegen Ersatz des Ertragswerts dem Anteil der Abkömmlinge zuzuschreiben; Art. 19 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Art. 21 Machen die anteilsberechtigten Abkömmlinge von dem ihnen nach § 1502 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Übernahmerecht in Ansehung des Anerbenguts nebst Zubehör Gebrauch, so ist der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ermittelnde Ertragswert maßgebend. Art. 22 Fall der statuarischen Nutznießung Erhält jemand als Anerbe nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Anerbengut, so tritt vom vollendeten 25. Lebensjahr des Anerben an insoweit an die Stelle der dem überlebenden Ehegatten nach dem bisherigen Recht zustehenden stauarischen Nutznießung ein Altenteilsrecht, auf das die Vorschriften des Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung finden. Art. 23 Ausgleichung Hat ein Abkömmling nach § 2050 des Bürgerlichen Gesetzbuhs ein Anerbengut auszugleichen, so ist im Zweifel der Ertragswert maßgebend. V. Schlussbestimmungen Art. 24 Gebühren Für die Tätigkeit der Behörden auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren erhoben, deren Regelung durch Verordnung des Staatsministeriums erfolgt. Art. 25 Vollzug des Gesetzes Das Justizministerium vollzieht dieses Gesetz.