Darf ich Einsicht in das Grundbuch meiner Eltern nehmen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Darf ich Einsicht in das Grundbuch meiner Eltern nehmen?
Frage:
Ist es möglich, dass ich mich über die Vermögensverhältnisse meiner Eltern beim Grundbuchamt informiere?
Antwort:
Grundsätzlich steht die Einsicht in das Grundbuch nicht jedermann zu. Gemäß § 12 Grundbuchordnung ist nur der derjenige berechtigt in die Grundbücher zu schauen, der ein „berechtigtes Interesse“ hat. Zu Lebzeiten der Eltern besteht ein solches berechtigtes Interesse in aller Regel nicht. Insbesondere hat auch kein Kind einen Anspruch darauf, etwas über die Vermögensverhältnisse der Eltern zu erfahren. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn konkret die Gefahr droht, dass die Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen müssen und sich aus diesem Grund über die Vermögensverhältnisse der Eltern oder etwaige Vermögensverfügungen der Eltern in der Vergangenheit informieren möchten.
Gut zu wissen:
Ganz anders sieht es nach dem Tode der Eltern aus. Sobald ein Elternteil gestorben ist, sind die Kinder entweder Erben oder zumindest pflichtteilsberechtigt. Bereits der Pflichtteilsanspruch stellt jedoch einen ausreichenden Grund für das sogenannte „berechtigte Interesse“ dar. Deswegen können nach dem Tod eines Elternteils die Kinder jederzeit Einblick in das Grundbuch nehmen und sich über das Vermögen des verstorbenen Elternteils sowie über etwaige Schenkungen des verstorbenen Elternteils zu Lebzeiten informieren. Den Kindern stehen dann auch Kopien und Abschriften aus dem Grundbuch und aus den in den Grundakten aufbewahrten Dokumenten zu. Auch wenn sie eine andere Antwort vom Grundbuchamt erhalten, sind Sie berechtigt. Es gibt entsprechende Urteile.