Geschenkt ist geschenkt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht.
Geschenkt ist geschenkt
Wer unter Ausnutzung der Steuerfreibeträge (Kind 400.000 Euro, Enkelkind 200.000 Euro, Urenkel 100.000 Euro, Nichte/Neffe 20.000 Euro) Vermögen an die jüngere Generationen steuerfrei übertragen hat, hat sein Vermögen geschmälert, und so das übertragene Vermögen der Erbfallbesteuerung entzogen.
Was uns in steuerlicher Hinsicht gut gefällt, ist mit einem eindeutigen Nachteil verbunden. Natürlich ist das Vermögen im Regelfall zunächst mal weg. Hier kann man aber mit Rückforderungsrechten Abhilfe schaffen bzw. vorsorgen. Man kann Gründe angeben, bei denen man die Schenkung zurückholen kann (z.B. eigener Finanzbedarf aber auch Konkurs oder Scheidung oder Vorversterben des Beschenkten) oder aber sich das Recht vorbehalten, die Schenkung jederzeit, d.h. ohne Angabe von Gründen zurückzufordern.
Freies Rückforderungsrecht
Gerade auf diese freien Rückforderungsrechte, die dem Schenker absolute Sicherheit geben, sind wir spezialisiert. Wir gestalten sie so, dass das Finanzamt den Vermögensübergang akzeptieren muss, Sie aber jederzeit die Schenkung wieder zurückholen können, falls dies aus Ihrer Sicht nötig erscheint. Bei einer Rückholung der Schenkung ist der Steuerspareffekt natürlich zunächst verpufft, aber das spielt dann sicherlich keine Rolle, weil es gute Gründe gab, die Schenkung wieder zurückzufordern, und diese dürften schwerer wiegen als die Steuerersparnis bei einem Kind, das dann wahrscheinlich in Ungnade gefallen ist oder zumindest in einer Krise steckt, die das Vermögen aufzehren würde.
Geht hingegen alles gut, ist der Steuerspareffekt gesichert und Sie als Schenker hatten aber immer die Sicherheit und das gute Gefühl im Notfall eingreifen und die Schenkung zurückholen zu können. Eine segensreiche Gestaltung für die ganze Familie.