Adoption spart Erbschaftsteuer. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht.
Adoption spart Erbschaftsteuer
Nur Familie ist steuerlich begünstigt
Die engste Familie (Ehegatte, Kinder, Enkel) hat hohe Freibeträge, die anderen Familienerben (Geschwister, Neffen, Nichten) hingegen nicht. Auch bei ihnen erfasst der Fiskus die Immobilien zum Marktwert und das mit einem erhöhten Steuersatz von bis zu 50 %, während die Freibeträge nur bei 20.000,00 € liegen.
Adoption kann lohnen
Daher kann sich eine Adoption lohnen. Auch ein Adoptivkind hat nach dem Adoptiv-Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro, insgesamt bei zwei Eltern also 800.000 Euro. Hinzu kommen weitere Vergünstigungen wie die Steuerfreiheit des Familienheims, wenn das Adoptivkind dort einzieht. Auch sind die Steuersätze erheblich günstiger. Sie beginnen nicht mit 15 oder 30 Prozent, sondern nur mit 7 Prozent, wenn das geerbte Vermögen über 800.000 Euro liegt.
Wichtig: Auch die Adoptivenkel haben einen Freibetrag von je 200.000 Euro nach jedem Großelternteil
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass ein „Eltern-Kind-Verhältnis“ besteht. Der Adoptionsantrag wird an das Familiengericht gesandt. Er ist von einem Notar zu beurkunden. Dennoch vorher Rat bei einem in Adoptionsfragen erfahrenen Rechtsanwalt einholen. Dann werden Adoptiveltern und der Adoptionskandidat vom Familiengericht angehört. Liegt nach Auffassung des Familienrichters ein Eltern-Kind-Verhältnis vor, wird vom Familiengericht nach der Prüfung die Adoption ausgesprochen. So lassen sich Nachbarn, Freunde, selbst Nichten und Neffen oder geschiedene Ex-Schwiegertöchter adoptieren – nicht aber Geschwister. In der Regel sollte zwischen den Betroffenen ein Altersunterschied von mindestens 18 Jahren bestehen. Familienrichter haben aber auch schon Adoptionen zugestimmt, bei denen der Altersunterschied geringer war.