Die Ermittlung der Erben durch den Nachlasspfleger. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Ermittlung der Erben durch den Nachlasspfleger

Ist der Erbe oder sind Miterben nicht bekannt, hat der Nachlasspfleger diese Erben zu ermitteln. Dies ist eine seiner wichtigsten Aufgaben, evtl. sogar seine Hauptaufgabe.

Eine Nachlasspflegschaft kann lediglich zum Zwecke der Ermittlung unbekannter Erben eingeleitet werden, auch wenn ohne eine solche Maßnahme das Nachlassvermögen in seinem Bestand nicht gefährdet ist.

KG, Beschluss vom 13. 11. 1970 – 1 W 7814/70

Bei der Erbenermittlung kann der Nachlasspfleger alle rechtlich zulässigen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Hierzu kann er auch einen professionellen Erbenermittler beauftragen, wenn seine eigenen Nachforschungen zuvor erfolglos waren.  Chef der Ermittlungen muss aber immer der Nachlasspfleger bleiben. Der professionelle Erbensucher ist nur Hilfsperson. Der Nachlasspfleger muss dem Nachlassgericht anzeigen, wenn er einen professionellen Erbenermittler einschaltet. Eine Genehmigung durch das Nachlassgericht ist aber nicht Voraussetzung der professionellen Erbensuche.

Hat der Nachlasspfleger die in Betracht kommenden Erbkandidaten ermittelt, ist seine Aufgabe erledigt. Die Feststellung, wer von den Erbkandidaten der wirkliche Erbe ist, obliegt den Erbkandidaten selbst. Sie können einen Erbscheinsantrag stellen oder auf Feststellung ihre Erbrechts gegen die anderen Erbkandidaten klagen.

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