Wer hat beim Nießbrauch die Versicherungen zu bezahlen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wer hat beim Nießbrauch die Versicherungen zu bezahlen?
Frage:
Ich habe meiner Tochter das Hausgrundstück unter Nießbrauchvorbehalt übertragen. Wer hat die Versicherungen zu zahlen? Meine Tochter als Eigentümerin oder ich als Nießbraucher?
Antwort:
Nach dem Gesetz hat der Nießbraucher, also Sie selbst, die notwendigen Versicherungen für die Immobilie abzuschließen bzw. bei schon bestehenden Versicherungen die Prämien zu zahlen.
§ 1045 BGB Versicherungspflicht des Nießbrauchers
(1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.
(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde.