Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Erbfall

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Erbfall. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Erbfall

1. Was ist eine GbR?

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein

  • Zusammenschluss von Partnern, die einen
  • gemeinsamen Zweck verfolgen (z.B. Anmietung eines Autos zur gemeinsamen Urlaubsfahrt oder Grundstücksverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung und gewinnbringenden Vermietung eines Grundstücks, das den Partnern gemeinschaftlich gehört oder) und sich gegenseitig verpflichten den gemeinsamen Zweck
  • durch bestimmte Beiträge (z.B. Geld oder Tätigkeiten) zu fördern.

Zulässiger Zweck ist auch das Halten und Verwalten von beweglichen Sachen (z.B. Geld, Wertpapiere).

Ist der gemeinsame Zweck auf den Betriebe eines Handelsgewerbes gerichtet, entsteht automatisch eine OHG.

Die Gründung der GbR erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag, der sogar mündlich geschlossen werden kann. Man braucht also keinen Notar. Ein Notar wird aber dann benötigt, wenn ein Grundstück in die Gesellschaft eingebracht wird.

Gesellschafter können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften sein. Ob das auch für eine Erbengemeinschaft gilt ist streitig.

Man spricht von einer Außengesellschaft, wenn sich die GbR nach außen offen am Rechtsverkehr beteiligt und eigene Rechte und Pflichten begründet. Als Außengesellschaft ist die GbR als solche rechtsfähig.

Eine Innengesellschaft liegt vor, wenn die GbR selbst nicht nach außen auftritt (z.B. Lotto-Gemeinschaft von mehreren Personen, bei der nur einer den Lottozettel auf seinen Namen ausfüllt und abgibt; oder Heizölbestellung durch einen Nachbarn für alle anderen, um billiger einzukaufen) und auch kein Gesamthandsvermögen hat.

Man sagt, die GbR habe grundsätzlich eine personalistische Struktur, d.h. die Mitgliedschaft ist auf die Person der einzelnen Gesellschafter zugeschnitten. Alle Gesellschafter haben die gleichen Beiträge zu leisten, den gleichen Anteil am Gewinn und Verlust, alle gemeinsam vertreten die GbR und alle gemeinsam führen die Geschäfte, alle haben das gleiche Stimmrecht und alle erhalten das gleiche Liquidationsergebnis bei einer Auflösung der Gesellschaft.

Die GbR kann sich aber auch eine kapitalistische Struktur geben, d.h. den Gesellschaftsvertrag kapitalistisch ausgestalten. Das ist dann der Fall, wenn sie viele Gesellschafter hat, die sich mit unterschiedlichen Beiträgen und Einlagen an der Gesellschaft beteiligen. Es werden hier in der Regel sogenannten feste Kapitalanteile an der GbR vereinbart, die die herrschafts- und vermögensmäßige Beteilung eines jeden Gesellschafters in einem Geldbetrag ausdrücken (z.B. Das Gesellschaftskapital beträgt 100.000 Euro, daran sind beteiligt A mit 60.000 Euro, B mit 20.000 Euro und C mit 20.000 Euro).

Verfügungen über Gesellschaftsanteile sind nur möglich, wenn alle anderen Gesellschafter zustimmen. Man braucht sich also keinen neuen Partner „aufdrücken“ zu lassen.

Die GbR unterliegt grundsätzlich nicht selbst der Einkommensteuer. Man unterscheidet aus steuerlicher Sicht

  • Mitunternehmerschaften, über welche die Gesellschafter gewerbliche Einkünfte erzielen (Die GbR als solche ist nicht einkommensteuerpflichtig. Vielmehr werden die hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter zur Steuer herangezogen) und
  • vermögensverwaltende Personengesellschaften sind ebenfalls grundsätzlich steuerlich transparent, was bedeutet, dass die Einkünfte von den Gesellschaftern und nicht von der GbR zu versteuern sind.
2. Was passiert, wenn ein Gesellschafter stirbt?

Beim Tod eines Gesellschafters können dessen Anteile an der Gesellschaft nur dann auf die Erben übergehen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausnahmsweise vorgesehen ist. Ohne eine solche Regelung gilt das Gesetz, das eine Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters vorsieht. Die Auflösung der Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters kann verhindert werden durch eine

  • Einfache Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag, welche die Vererblichkeit der Gesellschaftsanteile und die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben vorsieht.
  • Qualifizierte Nachfolgeklause, die vorsieht, dass nur bestimmte Personen (z.B. nur der Ehegatte und die Kinder) und diese eventuell sogar nur mit einer bestimmten Qualifikation (z.B. BWL-Studium oder Meistertitel) als Erben oder Vermächtnisnehmer in die Gesellschaft eintreten können.

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