Witwe und Voraus

Voraus. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Voraus: Witwenhausrat nach dem Tod des Ehegatten

Voraus

Nach § 1932 BGB steht dem überlebenden Ehegatten des Erblassers der sogenannte „Voraus“ zu, wenn er gesetzlicher Erbe geworden ist. Liegt also kein Testament oder Erbvertrag des Erblassers vor, hat der überlebende Ehegatte den Anspruch auf den Voraus gegen die anderen gesetzlichen Erben, mit denen zusammen er erbt. Dabei ist der Voraus größer oder kleiner, je nachdem mit wem zusammen der überlebende Ehegatte erbt.

Großer Voraus ohne Kinder

Ist der überlebende Ehegatte neben Geschwistern, Eltern oder neben Großeltern des Erblassers gesetzlicher Erbe (also neben Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern, weil der Erblasser keine Kinder oder Enkelkinder hat) so gebühren ihm außer dem gesetzlichen Erbteil (meist 3/4) die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus.

Zum Voraus zählen Haushaltsgegenstände: Möbel, Wäsche, Kühlschrank, Waschmaschine, Gefriertruhe, Geschirrspülmaschine, Radio, Fernseher, etc.

Zum Voraus zählen Gegenstände, die zur Annehmlichkeit und zum Schmuck der Wohnung dienen: wertvolle Gemälde, kostbare Teppiche, Bibliothek, gemeinsam genutztes Auto.

Nicht zum Voraus zählen die Gegenstände des persönlichen Bedarfs des Erblassers: persönliche Kleidung, persönlicher Schmuck.

Nicht zum Voraus zählen Gegenstände, die besonderen Zwecken, wie z.B. beruflichen, wissenschaftlichen, künstlerischen Zwecken, des Erblassers dienten: wissenschaftliche Bibliothek, Gemäldesammlung, Briefmarkensammlung etc.

Kleiner Voraus neben Kindern

Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (also zusammen mit den Kindern des Erblassers) gesetzlicher Erbe (meist zu 1/2 Erbteil), so gebühren ihm diese Gegenstände nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Gut zu wissen

Der Voraus soll dem überlebenden Ehegatten die Fortsetzung des Haushalts in der bisherigen Weise ermöglichen  und will dabei auch auf die Emotionen des überlebenden Ehegatten Rücksicht nehmen. Der überlebende Ehegatte soll in seiner Trauer nicht auch noch die Hochzeitsgeschenke verkaufen und den Erlös mit den anderen Erben teilen müssen. Ergänzt wird der Voraus durch mietrechtliche Regelungen, wonach der Ehegatte den Mietvertrag des Erblassers fortführen kann. Besteht der Nachlass letztlich nur aus dem Haushalt kann es durchaus vorkommen, dass der überlebende Ehegatte über den Voraus den ganzen Nachlass bekommt, obwohl die Kinder des Erblasser Miterben sind. In solchen Fällen kann die gesetzliche Erbfolge sinnvoller sein als ein Testament, in dem der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. In letzterem Fall erhalten die Kinder auf jeden Fall ihren Pflichtteil, während der Voraus im ersteren Fall den Pflichtteilsanspruch der Kinder aushöhlt.

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